Vaterschaftsanfechtung
Mit Vaterschaftsanfechtung wird im deutschen Familienrecht eine negative Feststellungsklage vor dem Familiengericht bezeichnet, mit dem Feststellungsziel, dass der Kläger nicht (rechtlicher) Vater einer bestimmten Person ist. Sie ist gesetzlich im Abschnitt „Vaterschaft“ des BGB geregelt.
Details
Für die Kläger reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der bisherige Vater behauptet, er sei nicht der richtige Vater. Es müssen vielmehr Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken, auch wenn die Vaterschaft im Rechtssinne nicht biologisch definiert ist. Dies können sein:
- Zweifel an der Ehelichkeit eines Kindes
- Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann
- Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem Verkehr mit der Mutter oder Unfruchtbarkeit des Mannes im Empfängniszeitraum.
Nicht ausreichend ist nach Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03) das Ergebnis einer heimlich ohne Zustimmung des Kindes und der Mutter eingeholten DNA-Vaterschaftsanalyse.
siehe auch: Vaterschaftstest
Ausschluss der Anfechtung
- Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen. (§ 1600 Abs. 4 BGB, früher § 1600 Abs. 2 BGB)
- Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB mit weiteren Sonderregelungen zum Fristlauf)
Anfechtungsberechtigte
Die Vaterschaft können gemäß § 1600 BGB anfechten:
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat,
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Anfechtung durch den so genannten "biologischen Vater"),
- die Mutter und
- das Kind.
