Vaterschaftstest

Der Vaterschaftstest ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem die Verwandtschaft zwischen zwei Personen – zumeist das Vater-Kind-Verhältnis – festgestellt werden soll.

Diese Verfahren heißen offiziell Abstammungsgutachten und wurden ursprünglich in Gerichtsverfahren (hauptsächlich in Sorgerechtsverfahren im Rahmen von Vaterschaftsanfechtungsklagen) auf Anordnung des Richters durchgeführt. Moderne DNA-Vaterschaftstest sind einfach und kostengünstig durchführbar, sodass es seit den 1990er-Jahren private Anbieter gibt, die diesen Test auch für Privatpersonen durchführen.

Inhaltsverzeichnis

Methoden

Die Methoden für den Vaterschaftstest wurden durch den Fortschritt der Wissenschaft weiterentwickelt. Es gibt u.a. die folgenden Methoden:

Vaterschaftstests anhand von DNA-Analysen

Die modernen Methoden des Vaterschaftstests beruhen alle auf DNA-Analysen. Durch das Fingerprinting werden so genannte VNTRs (variable number of tandem reperats) untersucht, die auch Minisatelliten-DNA genannt werden und die bei jeden Individuum in einer unverwechselbaren Längen bzw. Kombination auftreten. Mit PCR-Technik (Polymerase-Kettenreaktion) werden VNTRs enthaltende DNA-Abschnitte vervielfältigt und können mit Gelelektrophorese aufgetrennt und sichtbar gemacht werden. Da die VNTRs bei jedem Menschen unterschiedlich lang sind, ergibt sich für jeden Menschen ein spezifisches Bandenmuster. Das Ergebnis ist umso sicherer, je mehr der Regionen auf Übereinstimmung geprüft werden. Die Deutsche Ärztekammer empfiehlt, mindestens 16 dieser Regionen testen zu lassen (etwa 50 gibt es insgesamt). Jeweils die Hälfte der Banden muss mit denen jedes Elternteils übereinstimmen. Falls eine Bande beim Kind weder bei der Mutter noch beim Vater vorhanden ist, kann die Vaterschaft mit 100-prozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, es muss in diesem Fall jemand anders als Vater in Betracht kommen.

Die für den Test benötigte DNA kann z. B. mit Hilfe einer Speichelprobe (Mundschleimhautzellen), Haaren, Hautzellen, benutzten Windeln/Taschentüchern, Schnullern, Zahnbürsten, Kaugummis oder anderen zellhaltigen Materialien gewonnen werden.

Bereits während der Schwangerschaft ist ein Vaterschaftstest möglich, welcher jedoch mit einem erhöhten Risiko einer Fehlgeburt verbunden ist. Daher wird dieser in der Regel nur dann durchgeführt, wenn ohnehin eine Gewebeprobe mittels Fruchtwasseruntersuchung entnommen werden muss, weil man z. B. eine Erbkrankheit oder andere Anomalien befürchtet.

Rechtliche Beurteilung heimlicher Vaterschaftstests

Rechtsprechung in Deutschland

2005 entschied der Bundesgerichtshof, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysen weder als Beweis vor Gericht zulässig seien, noch als berechtigter Zweifel für ein Vaterschaftsanfechtungs-Verfahren dienen könne. Denn derartige Tests verletzten das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteile vom 12.1.2005 in den Sachen XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03). Damit der Test gerichtlich verwertbar ist, bedürfe er der Zustimmung entweder des Kindes selbst oder bei Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung kann nur durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt werden, eine solche kann erfolgen nur im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses und nur bei begründetem Verdacht. Mit seiner Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof die bisher geltende Praxis, von der lediglich das Amtsgericht München in einer Entscheidung im Jahr 2003 (Gz.: 17HK 0 344/03) abzuweichen versuchte.

Dieses Problem stellt sich nur bei Fällen, in den die Vaterschaft durch das Gesetz vermutet wird (weil die Eltern miteinander verheiratet sind) oder vom Vater anerkannt wurde. Männer, die "nur" Gewissheit haben wollen, sind von vorne herein nicht klagebefugt und ausgeschlossen.

Männer die vor Gericht ihre Vaterschaft anfechten, müssen nach der Rechtsprechung konkrete Verdachtsgründe für eine Anfechtung geltend machen, um eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests zu erwirken und dürfen sich dabei nicht auf das Ergebnis eines heimlichen Tests berufen. Dieses Prinzip gilt im übrigen Zivilrecht für alle sonstigen Privatgutachten übrigens ebenso. Als konkrete Verdachtsgründe sind z.B. denkbar:

Daraufhin kann das Familiengericht einen Vaterschaftstest anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist. Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit dem eigenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis darauf, dass eine Verwandtschaft ausgeschlossen ist.

Gendiagnostikgesetz

siehe Hauptartikel: Gendiagnostikgesetz

siehe auch: Kindschaftssache, Genetischer Fingerabdruck, Kuckuckskind, Vaterschaftsfeststellung

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Vaterschaftstest, 1990er, 2005, Agarose-Gelelektrophorese, Anomalie, Beweis, Blutgruppen, Bundesgerichtshof, DNA-Analyse