Verbindlichkeit
Der Ausdruck Verbindlichkeit bezeichnet im Rechtswesen die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Im betriebswirtschaftlichen Sinne stehen Verbindlichkeiten für die Summe der noch offenen Rechnungen eines Unternehmens gegenüber seinen Lieferanten und sonstigen Gläubigern.
Das Vollständigkeitsprinzip (§ 246 Abs. I HGB) verlangt die vollständige Passivierung aller am Stichtag bestehenden Schulden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Verrechnung von Schulden mit Vermögensgegenständen (z.B. Grundstück und Hypothek) ist unzulässig (§ 246 Abs. 2 HGB). Damit eine Verbindlichkeit passiviert werden darf, muss sie allerdings allen der folgenden Kriterien genügen:
- Es muss eine wirtschaftliche Vermögensbelastung bestehen. Danach ist eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung einer bilanzrechtlichen Schuld; auch rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu passivieren. Eine bilanzrechtliche Schuld ist somit nur dann passivierunsfähig, wenn die zukünftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung sogleich abziehbare Ausgaben darstellen.
- Die wirtschaftliche Vermögensbelastung muss ferner greifbar sein. Eine bilanzrechtliche Schuld muss hinreichend konkretisiert sein, andernfalls bezeichnet man sie als allgemeines Unternehmerrisiko. Greifbarkeit der Belastung wird konkretisiert zum einen durch das Außenverpflichtungsprinzip, nach dem die Verpflichtung aus Objektivierungsgründen gegenüber einem Dritten bestehen muss. Ein Leistungszwand gegenüber einem Dritten kann rechtlich begründet sein oder in einem faktischen Leistungszwang bestehen. Zudem muss die Inanspruchnahme aus der Verpflichtung "wahrscheinlich" sein, was dann der Fall ist, wenn mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen einer Verbindlichkeit und eine künftige Inanspruchnahem sprechen. Man fasst dies unter dem Begriff der objektivierten Mindestwahrscheinlichkeit zusammen.
- Die Schuld muss dem Kriterium der Quantifizierbarkeit genügen. Diese wird i.d.R. mit selbständiger Bewertbarkeit gelichgesetzt, die bei ungewissen Verbindlichkeiten einen Schätzvorgang erfordert.
Definition nach IAS/IFRS
IAS/IFRS definiert im Framework (F.49b) eine Verbindlichkeit (Liability) wie folgt: Eine Verbindlichkeit ist eine
- gegenwärtige Verpflichtung, die auf
- ein Ereignis der Vergangenheit beruht, aus dem ein
- wahrscheinlicher zukünftiger Resourcenabfluss resultiert.
Weiteres
Im Bezug auf Datensicherheit bedeutet Verbindlichkeit Echtheit, Authentizität.
