Vereinsgesetz
Das Vereinsgesetz ist die öffentlich-rechtliche Regelung des ansonsten privatrechtlich geregelten Vereinsrechts. Grundsätzlich wird mit dem Vereinsgesetz die Vereinsfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 GG beschränkt.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Vereinsgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehr |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | VereinsG |
| FNA: | 2180-1 |
| Verkündungstag: | 5. August 1964 (BGBl. I 1964, S. 593) |
| Aktuelle Fassung: | 1. September 2002 (BGBl. I 2002, S. 3390) |
| Inhaltsverzeichnis |
Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
Grundsätzlich ist das Vereinsgesetz nicht an den Begriff des Vereins des Bürgerlichen Rechts (§§ 21 ff. BGB) gebunden. Insbesondere sind aus dem Vereinsgesetz ausgenommen
- politische Parteien nach Art. 21 GG
- Fraktionen des Bundestages und der Landtage
Vereine im Sinne des Gesetzes sind im übrigen alle Vereinigungen juristischer oder natürlicher Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen haben.
Regelungsgehalt
Der Regelungsgehalt beschränkt sich in erster Linie auf das Verbot von Vereinen. Berechtigt zum Verbot von Vereinen ist allein der Bundesinnenminister bzw. die Landesinnenminister ("die obersten zuständigen Landesbehörden für Vereine und Teilvereine"). Bei den Parteien, die vom Gesetz ausgenommen sind, darf das Verbot ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
Das Verbot kann nur dann erfolgen, wenn die Zwecke des Vereins sich den Strafgesetzen entgegenstellen oder die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gedanken der Völkerverständigung, negieren.
Folgen des Vereinsverbots
Mit dem Vereinsverbot werden
- das Vermögen des Vereins,
- im beschränkten Umfang die Forderungen Dritter,
- Sachen (d.h. Eigentum) Dritter, soweit diese zur Förderung der feindlichen Bestrebungen dienten,
beschlagnahmt und eingezogen.
Das Verbot wird in das Vereinsregister ("in ein öffentliches Register") eingetragen. Daneben werden die Folgen vermerkt.
Weitere Verbote
Der Sinngehalt des Verbotes würde entleert werden, wenn nach dem Verbot eines Vereins eine Nachfolgeorganisation gegründet würde. Dementsprechend werden die Ersatzorganisationen kraft Gesetzes verboten.
Daneben besteht ein Verbot der (Weiter-) Verwendung von Kennzeichen des verbotenen Vereins. Ausnahmen bestehen für die staatsbürgerliche Aufklärung. Als Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes gelten Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln. Gleiches gilt auch für eventuelle Ersatzorganisationen.
Besondere Vorschriften
Für Ausländervereine, ausländische Vereine, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzusammenschlüssen sowie Körperschaften des Privatrechts gelten Einschränkungen.
Verstöße
Verstöße gegen Vereinsverbote sind nach § 20 VereinsG strafbar. Damit gehört das Vereinsgesetz zum Nebenstrafrecht. In jüngerer Geschichte waren vor allem Verstöße gegen Vereinsverbote neonationalsozialistischer Gruppierungen und Anhängern der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK bzw. der Ersatzorganisation "KADEK" rechtshängig.
Verstöße gegen die aufgrund § 19 VereinsG erlassene Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 2000 DM (1.000 Euro) bewehrt werden.
Weblinks
Gliederung und Text des Vereinsgesetzes
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