Verfassungsorgan
Verfassungsorgane
Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland sind:
- der Bundestag (Abschnitt III des Grundgesetzes, Artikel 38 bis 48)
- der Bundesrat (Abschnitt IV des Grundgesetzes, Artikel 50 bis 53)
- die Bundesversammlung (Abschnitt IV des Grundgesetzes, Art. 54)
- der Bundespräsident (Abschnitt V des Grundgesetzes, Artikel 54 bis 61)
- die Bundesregierung (Abschnitt VI des Grundgesetzes, Artikel 62 bis 69)
- das Bundesverfassungsgericht (Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes)
In gewissem Sinne können die Präsidenten von Bundesrat und Bundestag in ihrer Amtsstellung ebenfalls als Verfassungsorgane angesehen werden. Während seiner Tätigkeit ist der Gemeinsame Ausschuss ebenfalls Verfassungsorgan.
Die Bundesversammlung tritt in der Regel alle fünf Jahre zusammen nur für die Wahl des Bundespräsidenten.
Literatur
- Burkiczak, Chr., Die Bundesversammlung und die Wahl des Bundespräsidenten - Rechtliche Grundlagen und Staatspraxis, Juristische Schulung (JuS) 2004, S. 278 - 282.
- R. Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, 2002, Art. 54, Randnummer 29.
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