Verfügung
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Zivilrecht
Im Zivilrecht versteht man unter Verfügung ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304). Man spricht auch von einem Verfügungsgeschäft. Formen der Verfügung sind die Übertragung, Belastung, inhaltlichen Änderung und die Aufhebung eines Rechts.
Verfügungen haben ganz überwiegend sachenrechtlichen Charakter. Beispiele sind die Übereignung von beweglichen Sachen (Fahrnis) (§ 929 BGB) oder Grundstücken (§ 873 BGB) oder die Bestellung einer Hypothek (§ 1113 BGB).
Es gibt aber auch schuldrechtliche Verfügungen. Gennannt seinen hier z.B. der Erlass (§ 397 BGB) und die Abtretung (§ 398 BGB) einer Schuld.
Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch: Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip.
Öffentliches Recht
Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, ist eine Verfügung (Abk. Vfg.) die niedrigste Stufe einer Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde (im Gegensatz zu einem Bescheid, einem Beschluß oder einem Urteil).
Beispiele:
- Vfg., eine Sachbehandlung durch den Gruppenleiter zu delegieren.
- Vfg. an einen Verkehrsteilnehmer, anzuhalten (im Rahmen der Verkehrsregelung durch einen Amtsträger).
Es wird zwischen Einzelverfügung und Allgemeinverfügung unterschieden.
Strafrecht
Auch das Strafrecht verwendet den Begriff der Verfügung. So setzt z.B. der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraus.
Prozessrecht
Im Prozessrecht bezeichnet eine Verfügung die Arbeitsanweisung des Richters, Rechtspflegers oder eines Sachbearbeiters des Gerichts (beispielsweise eines Kostenbeamten) an den nachgeordneten Bereich. Mit der Verfügung werden unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen.
Siehe auch: Entscheidung (Gericht)
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