Vergehen

Besonderheiten: Die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens (z. B. versuchte Körperverletzung) muss explizit im Gesetz genannt werden (hier: § 223 Abs. 2 StGB).

Vergehen werden grundsätzlich vor dem Einzelrichter des Amtsgerichtes angeklagt. Liegt der erwartete Strafrahmen zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann), so ist das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Liegt der Strafrahmen höher oder liegt eine besondere Bedeutung in dem Fall, so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Vergehen sind nicht gleichzusetzen mit "Übertretungen". Diese sind durch das Einführungsgesetz zum StGB von 1974 abgeschafft (und in Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten umgewandelt) worden.

Siehe auch: Verbrechen

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Vergehen, Amtsgericht, Einzelrichter, Freiheitsstrafe, Gerichtsverfassungsgesetz, Körperverletzung, Landgericht, Ordnungswidrigkeit, Schöffengericht