Vergleich (Recht)

Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).

Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden. Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Siehe auch: Kompromiss

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