Vergnügungssteuer (Deutschland)

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Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.

Besteuert werden die in den Gemeinden veranstalteten Vergnügungen, die in den jeweiligen Gesetzen aufgeführt sind; dazu gehören vor allem Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.

Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate.

Als Steuerbemessungsgrundlage dienen entweder Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder es werden Pauschalbeträge erhoben, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden, wie z. B. bei Veranstaltungen nach der Raumgröße oder bei Spiel- und Unterhaltungsapparaten nach dem Anschaffungspreis der Geräte, wobei regelmäßig Mindestbeträge je Gerät festgesetzt sind. Zusätzlich wird nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte (in Spielhallen oder an sonstigen Standorten) unterschieden.

Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze bzw. die Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Ortssatzungen, zum Teil spezielle Gesetze (z. B. Spielautomatensteuer).

Das Aufkommen der Vergnügungsteuern fließt den Gemeinden zu. In den Ländern, in denen eine Vergnügungsteuer erhoben wurde, betrug das Aufkommen im Jahr 2001 rd. 250 Mio. €.

See also: Vergnügungssteuer (Deutschland), Gemeinde, Gesetz, Steuer, Urheberrecht, Kommunalabgabengesetz, Spielautomatensteuer