Verjährung

Verjährung bedeutet, dass aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nach Ablauf einer gewissen Zeit der Schuldner einen Anspruch (= das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen) nicht mehr zu erfüllen braucht (Einrede der Verjährung)oder aber der Staat seinen Strafverfolgungsanspruch nicht mehr durchsetzen darf.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Zivilrecht

Die Verjährungsvorschriften des BGB (§ 194 ff. BGB) wurden durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert (aber nicht unbedingt verbessert). So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt ab 1. Januar 2002. Überleitungsvorschriften enthält Art. 229 § 6 EGBGB

Verjährungsfristen

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:

Verjährungsbeginn

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit Schluss des Jahres (das ist der 31.12. um 24.00 Uhr),

Kenntnis erlangt (Vorsatz) oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Abweichender Verjährungsbeginn:

Ablauf und Ende

Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:

Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.

Hemmungsgründe sind:

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die (außergerichtliche) Mahnung als solche kein Hemmungsgrund!

Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).

Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch

Absolute Verjährung: „Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren (§ 199 Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

Vereinbarungen über die Verjährung

Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.

Bei Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.Unstatthaft ist ferner eine Verlängerung der 30-jährigen Verjährung (Abs. 2).

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB).

Das Verkürzungsverbot gilt aber nicht für die Gewährleistung bei Bauwerken, hier beträgt nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen die Verjährungsfrist zwei Jahre.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen durch den Unternehmer bis auf ein Jahr statthaft (§ 475 Abs. 2 BGB).

Wirkungen der Verjährung

Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB). Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.

Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs. Er bleibt bestehen und stellt einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar, die darum nicht rechtsgrundlos im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist und somit auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht zurückgefordert werden kann, (§ 214 Abs. 2 BGB).

Davon zu unterscheiden sind Ausschlussfristen, die teilweise in gesetzlichen Vorschriften zu finden sind (Beispiel: Anfechtungsfrist wegen Täuschung oder Drohung [§ 124 BGB]), häufig aber vertraglich vereinbart werden und insbesondere im Arbeitsrecht eine große Bedeutung haben. Häufig sind solche Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche (aber auch für sonstige Rechte, auch Gestaltungsrechte) in Tarifverträgen zu finden und werden dort auch "Verfallfristen" genannt. Während der Ablauf einer Verjährungsfrist nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, also nur auf die entsprechende Einrede zu beachten ist, endet bei Ablauf einer Ausschlussfrist das Recht selbst und ist (im Prozess vom Richter) von Amts wegen zu beachten.

Ausschluss- und Verjährungsfristen können zusammentreffen, so muss etwa beim Reisevertrag der Reisende seinen Anspruch wegen Reisemangels einen Monat nach Reiseende geltend machen (Ausschlussfrist), der Anspruch selbst verjährt in zwei Jahren (§ 651 g BGB).

Strafrecht

Das Strafrecht (einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht) kennt zwei Typen der Verjährung:

Die Verfolgungsverjährung besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. Mord und Völkermord verjähren nicht. Im übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.

Die Vollstreckungsverjährung tritt ein, wenn das Urteil als Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht. Die Verjährungsfristen im übrigen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.

Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt unterliegt ebenfalls der Verjährung. Seine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach der Unanfechtbarkeit. Wird durch den Verwaltungsakt ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gewährt, so gilt die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Österreichisches Recht

Zivilrecht

  1. Verjährungsfristen:
    • dreijährige Frist: Die allgemeine Verjährungsfrist des ABGB beträgt drei Jahre.
    • dreißigjährige Frist: In bestimmten Fällen ist die Frist auf 30 Jahre ausgedehnt:
      • Schadenersatzansprüche
      • regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen
      • Anfechtung wegen Irrtums und Furcht
      • Dienstbarkeiten
    • Wirkung: Nach Ablauf der Frist ist die Schuld nicht mehr einklagbar, kann aber noch wirksam erfüllt werden (Naturalobligation).
  2. Präklusionsfristen (z.B. Gewährleistungsfristen) hingegen vernichten das Recht vollständig.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Verjährung, Abnahme, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Arbeitsrecht, Ausschlussfrist, Bürgerliches Gesetzbuch, Fahrlässigkeit, Freiheitsstrafe, Mahnung