Verkehrsposten
Verkehrsposten (VP) ist der Dienst, den eine behördlicher Beauftragter verrichtet, um den Straßenverkehr (Fahrzeuge und Fußgänger) zu lenken. Der VP dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Dies kann bei Defekten der Lichtzeichenanlagen (Fehlfunktion oder Ausfall), bei fehlenden Verkehrszeichen (z.B. durch Unfall beschädigt) oder bei Behinderungen des Verkehrsflusses durch Stau oder Unfälle der Fall sein.
VP sind zu zweit oder zu dritt tätig. Die Verkehrslenkung im Straßenverkehr wird in erster Linie von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt. Auch Feuerwehrmänner und Feldjäger der Bundeswehr können in Einsatzfällen eine Verkehrsregelung durchführen. Diese können jedoch nur Straßen sperren oder Umleitungen setzen.
Die Zeichen und Weisungen an die Verkehrsteilnehmer gegeben werden, sind zu befolgen, soweit es sich um Regelungen durch die Polizei und durch die Feuerwehr handelt.
Zeichen
Zeichen werden mit definierten Handbewegungen gegeben:
- Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: »Halt vor der Kreuzung«. Der Querverkehr ist freigegeben. Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 StVO abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
- Hochheben eines Armes: »Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten«, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: »Kreuzung räumen«.
Diese Zeichen können durch Einzelweisungen ergänzt oder geändert werden.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
Bis in die 1970er Jahre wurde dies von einem Podest aus erledigt.
Rechtsgrundlagen ist § 36 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung.
Bauarbeiter warnen den Verkehr durch das Schwenken rot-weißer Fahnen und dürfen bei vorliegender Genehmigung Verkehrsteilnehmer auf andere Straßenteile verweisen oder um Anhalten ersuchen.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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