Verletztengeld
Das Verletztengeld nach §§ 45 ff. des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist eine Entgeltersatzleistung.
Voraussetzungen
Der Grundfall des Anspruchs auf Verletztengeld setzt voraus, dass
- der Verletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist,
- ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- der Verletzte aufgrund dieses Versicherungsfalles entweder
- arbeitsunfähig ist oder
- sich in einer Maßnahme der Heilbehandlung befindet und er deshalb eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann
- der Verletzte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II (nicht nur darlehensweise) oder
- Mutterschaftsgeld
hatte.
Weiterhin kann Verletztengeld geleistet werden, wenn
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei behinderten Personen erforderlich sind, diese sich jedoch aus Gründen, die nicht in der Person des Verletzten liegen, verzögern,
- für einen Elternteil eines verletzten Kindes, wenn dieses jünger als 12 Jahre ist und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf,
- bei gleichzeitiger Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dauer des Leistung von Verletztengeld
Verletztengeld wird gezahlt vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an oder vom Beginn der Heilbehandlungsmaßnahme (s.o.).
Der Anspruch auf Verletztengeld endet,
- wenn Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht oder die Heilbehandlungsmaßnahme (s.o.) nicht mehr an einer ganztätigen Erwerbstätigkeit hindert oder
- ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht mit dem vorhergehenden Tag vor Beginn dieses Anspruchs oder
- wenn - unter weiteren Voraussetzungen –mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
Auf alle Fälle endet ein Anspruch auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, soweit keine stationäre Behandlung mehr erfolgt.
Höhe des Verletztengeldes
Das Verletztengeld errechnet sich auf die gleiche Weise wie das Krankengeld. Allerdings bestehen hinsichtlich der Höhe des Anspruchs Abweichungen, als das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts beträgt, höchstens jedoch das Nettoentgelt erreichen darf. Bei Arbeitslosen wird Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet. Auf das Verletztengeld wird Arbeitsentgelt (etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosengeld II angerechnet.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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