Verlobung
Die Verlobung ist das Versprechen, eine Person (seinen Verlobten beziehungsweise seine Verlobte) zu heiraten, das heißt, eine verbindliche Übereinkunft zwischen zwei Personen, dass sie heiraten werden. Ihre Rücknahme, die "Entlobung", hat minder schwere Voraussetzungen als die Beendigung einer Ehe.
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Das Eingehen des Verlöbnisses als kulturelles Phänomen
Die Verlobung stellt eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar.
Ihr voran geht die Brautwerbung, die ihrerseits hoch institutionalisiert sein kann, etwa, wo sie durch einen Dritten angebahnt (Heiratsvermittler, Schadchen) und/oder durch einen eigenen Abgesandten (der Familie des Mannes oder seiner selbst: Brautwerber) vorgebracht werden muss. Dies kann auch schon während der Kindheit der beiden Ehepartner in spe erfolgen.
Während der Verlobungszeit wird nicht nur eine (emotionale) Beziehung zwischen zwei Personen hergestellt und gefestigt, sondern meist auch eine politisch-rechtliche Allianz zwischen den Verwandtschaftsgruppen der beiden beteiligten Personen. Die Verlobung dient also nicht nur dem gegenseitigen Kennenlernen der zukünftigen Ehepartnern, sondern auch der gegenseitigen Überprüfung der zukünftigen Allianzgruppen.
Während der Verlobungszeit impliziert die Beziehung zwischen den Verlobten stärkere oder schwächere soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Familien/Verwandtschaftsgruppen.
Verlobung in ausgewählten Kulturen
Verlobung im deutschen Recht
Rechtsnatur
Die rechtlichen Verhältnisse der Verlobung sind in Deutschland in §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen verschiedenen (Lohmann in: Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, 1. Aufl. München 2003, § 1297 Rdn. 2) Geschlechts versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, also um ein gegenseitiges Eheversprechen. Das einseitige Eheversprechen, das nur einen Partner bindet, kennt das deutsche Recht nicht. Der Begriff „Verlöbnis“ hat dabei eine doppelte Bedeutung. Er bezeichnet: a) das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, miteinander die Ehe einzugehen (die „Verlobung“), b) das durch dieses Versprechen begründete Rechtsverhältnis zwischen den Verlobten (den „Brautstand“)(Lohmann in: Bamberger/Roth, a.a.O., Rdn. 2).
Die Verlobung ist keine Vorbedingung für eine Heirat, dh. eine Heirat kann auch ohne Verlobung erfolgen. In aller Regel findet jedoch eine Verlobung vor der Eheschließung statt, auch wenn sich die Partner nicht darüber im Klaren sein mögen. Da die Verlobung das Versprechen der beiderseitigen Eheschließung darstellt, ist, sobald ein Partner den anderen um dessen Hand bittet und dieser zusagt, von einer Verlobung auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt liegen die für einen Vertragsabschluss (s. hierzu oben) notwendigen Willenserklärungen vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob dies in aller Stille oder vor großem Publikum stattfindet.
Eingehung
Das Rechtsgeschäft muss höchstpersönlich abgeschlossen werden. Stellvertretung ist nicht möglich. Die Verlobung ist an keine bestimmte Form gebunden, weshalb die gesellschaftlich üblichen äußerlichen Zeichen wie Ringwechsel, Verlobungsfeier und Anzeige nicht erforderlich sind. Das Verlöbnis ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Vertragsschließender noch verheiratet ist, auch wenn die Scheidung bereits eingeleitet sein mag.
Wirkungen im Verhältnis der Verlobten zueinander
Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Ein etwaiges (ausländisches) zur Eingehung der Ehe verpflichtendes Urteil ist in Deutschland nicht vollstreckbar. Das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung des Verlöbnisses ist unwirksam.
Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass sie in Erwartung der Eingehung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Beispielhaft kommen hier nutzlose Aufwendungen für die Hochzeitsfeier und Einrichtung des Hausstands in Betracht. Dem anderen Verlobten ist auch der Schaden zu ersetzen, den er erleidet, weil er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Hier ist beispielhaft die Kündigung der beruflichen Stellung im Hinblick auf die vereinbarte Rollenteilung in der Ehe zu nennen.
Dieselben Verpflichtungen zum Schadensersatz treffen den Verlobten, der durch sein Verschulden einen wichtigen Grund für den Rücktritt des anderen Teils setzt.
Nach § 1302 BGB verjähren die vorgenannten Ansprüche der Verlobten untereinander innerhalb von zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Bei - auch einvernehmlichem - Unterbleiben der Heirat kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe aller Geschenke verlangen, die zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben worden sind. Eine Rückforderung (durch die Erben) ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Verlöbnis durch den Tod aufgelöst wird.
Verlobte trifft im Verhältnis zueinander eine strafrechtliche Garantenpflicht. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht sind unechte Unterlassungsdelikte denkbar.
Das sog. "Kranzgeld" (§ 1300 BGB) ist mit Wirkung zum August 1998 weggefallen.
Wirkungen gegenüber Dritten
Im Prozess haben gem. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO schon die Verlobten und nicht erst die Eheleute ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Verlobung bei den Nuer (Ostafrika)
Bei den Nuer wird die Heirat, das heißt der Zyklus von Verlobung, Hochzeit und Vollzug der Ehe mit einer Brautgabe in Form von Rindern begleitet. Dazu wird jeder Schritt der Heirat mit Zeremonien und Riten gefeiert und besiegelt. Mit jeder Zahlung und jedem Ritus werden die neuen sozialen Bande zwischen den betreffenden Verwandtschaftsgruppen stärker. Die Zeremonien sind öffentlich und die Nachbarn bezeugen die Schließung der neuen sozialen Verbindungen.
Verlobung bei den Trobriandern
Bei den Einwohnern Boyowas und anderer Inseln des Trobriand-Archipels ist die Verlobungszeit eine "mehr oder weniger ausgedehnte Periode gemeinsamen Geschlechtslebens" (Malinowski). Ein dauerhaftes voreheliches Verhältnis gilt als "öffentliche Ankündigung der Heiratsabsichten", geht jedoch mit keinerlei rechtlichen Verpflichtungen einher. Das Verhältnis kann vom Mann oder der Frau jederzeit gelöst werden.
Im Zentrum der vorehelichen Beziehungen stehen die sexuellen Aktivitäten. Eine gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten ist jedoch strikt untersagt. Das gemeinsame Einnehmen einer Mahlzeit würde das Schicklichkeitsempfinden der Trobiander stark verletzen. "Ein Mädchen zum Essen auszuführen, ohne mit ihr verheiratet zu sein - was in Europa gestattet ist -, würde in den Augen des Trobrianders sehr schimpflich für sie sein." (Malinowski)
Das Einnehmen einer gemeinsamen Mahlzeit impliziert bei den Trobriandern gewisse wirtschaftliche Verpflichtungen für die Matri-Lineage der Ehefrau, die stark mit der Instutionalisierten Ehe verbunden sind.
Siehe auch
Kranzgeld, Ehe auf Probe, Friedelehe (Mittelalter), Munt (Mittelalter), Polterabend, Stellvertreterhochzeit, Braut und Bräutigam
Weblinks
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