Versammlungsgesetz
Das Versammlungsgesetz (VersammlG) ist ein deutsches Gesetz, das die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG einschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die besondere Hochwertigkeit der Freiheit zur Versammlung verkörpert durch Demonstrationen (Brokdorf-Entscheidung, Fuckparade u.a.) betont.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Versammlungsgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz über Versammlungen und Aufzüge |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht / Gefahrenabwehr |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | VersammlG (VersG) |
| FNA: | 2180-4 |
| Verkündungstag: | 24. Juli 1953 (BGBl. I 1953, S. 684) |
| Aktuelle Fassung: | 1. April 2005 (BGBl. I 2005, S. 969) |
| Inhaltsverzeichnis |
Regelungsgehalt
Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen das Recht zur Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme:
- Personen gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind
- Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen
- Parteien, die durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden
- Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (bzw. Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurden
Verboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege ("Pfadfinder" u.ä.) widmet.
Differenzierungen
Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen
- Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen und
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
davon sind jeweils die nichtöffentlichen Versammlungen zu trennen. Die nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist nicht denkbar, da der Ausschluss von Personen im öffentlichen Raum kaum möglich ist. Bei nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen wird teilweise eine analoge Anwendung des Versammlungsgesetzes (durch die Verwaltungsgerichte) oder die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (Literatur) befürwortet. Spontanversammlungen müssen im Gegensatz zu anderen Versammlungen nicht angemeldet werden. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur aufgrund des Versammlungsgesetzes und nicht über die allgemeinen Polizeigesetze (allg. Gefahrenabwehrrecht) möglich, da ansonsten der Schutz der Versammlungen leerlaufen würde. Sog. Minusmaßnahmen (im Vergleich zur Auflösung der Versammlung) sind jedoch zulässig.
Auflösung der Versammlung
Die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel bestimmt sich nach § 15. An die Auflösung bestehen hohe Anforderungen wegen der Weite des Grundrechts. Insbesondere in der Verhältnismäßigkeitsprüfungen sind erhebliche Gründe zu finden. Grundsätzlich bietet das Gesetz zwar die Möglichkeit, eine Auflösung vorzunehmen, wenn die Versammlung
- nicht angemeldet ist (ausgenommen Spontandemonstrationen)
- von den Angaben in der Anmeldung abweicht
- gegen gesetzte Auflagen verstößt oder
- ein Verbot der Versammlung vorliegt.
Nach Absatz 2 ist seit April 2005 ein Verbot der Versammlung schon dann möglich, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der von historisch herausragender Bedeutung hinsichtlich der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der NS-Herrschaft ist, und die Würde der Opfer durch eine solche Versammlung beeinträchtigt wird. Die Länder sind ermächtigt, neben dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas weitere Orte durch Gesetz festzulegen.
Wegen des hohen Verfassungsranges und dem Wertungswiderspruch mit Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Auflösung nur statthaft, wenn ein Verstoß gegen Auflagen oder ein Verbot vorliegt. Das präventive Verbot einer Versammlung ist der schwerwiegendste Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Sie sind mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anzugreifen. In der Regel sind die Begründungen so schwach, dass selbst die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch den einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Teilweise wird auch vertreten, dass die Regelung in § 15 VersG verfassungswidrig sei.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den §§ 21 - 28 Versammlungsgesetz werden Strafvorschriften erlassen, die damit Nebenstrafrecht darstellen. §§ 29 und 29a enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.
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