Versetzung (Beamtenrecht)

Im Beamtenrecht steht der Begriff Versetzung für die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn, also den Wechsel der Behörde.

Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt und daher mit der Anfechtungsklage angreifbar.

Innerhalb des Bereichs seines Dienstherrn kann der Beamte versetzt werden, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz, bzw. § 18 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz). Der Begriff des dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der gerichtlichen Kontrolle voll unterworfen.

Für eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn werden grundsätzlich dringendere dienstliche Gründe verlangt. Sie berührt in jedem Fall das Grundverhältnis, das der Beamte mit seiner Dienstverpflichtung eingegangen ist.

Eine Versetzung in ein geringerwertiges Amt kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Von der Versetzung zu unterscheiden ist die Umsetzung. Damit wird die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn bezeichnet. Das ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches innerhalb einer Behörde.

Weblinks

§ 26 BBG

Literatur

Hellmuth Günther: "Änderungen des funktionellen Amtes: Versetzung, Abordnung, Umsetzung", in Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) Jahrgang 1978, S. 85 ff.


Kategorie:Beamtenrecht



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