Vertragsänderung durch einen Teil der Parteien

Eine Vertragsänderung durch einen Teil der Parteien (im einfachen Fall: einseitige Vertragsänderung) ist eine Vertragsänderung, der nicht alle am Vertrag beteiligten Vertragsparteien, jedoch einige Vertragsparteien zustimmen. In der Regel ist die einseitige Vertragsänderung initiiert durch diejenige Vertragspartei, die der einseitigen Vertragsänderung zustimmen. In der Regel bedeutet die einseitige Vertragsänderung eine Verschlechterung der Vertragsposition der nicht zustimmenden Partei (anderenfalls würde sie zustimmen).

Inhaltsverzeichnis

Einseitige Vertragsänderungen sind allgemein unzulässig.

Demäß dem Prinzip "Pacta sunt servanda" (deutsch: "Verträge sind einzuhalten") sind einseitige Vertragsänderungen unzulässig, denn bei einer einseitigen Vertragsänderung will sich ja gerade ein Teil nicht mehr an den bestehenden Vertrag halten.

Änderungskündigungen sind zulässig.

Zulässig hingegen ist die Änderungskündigung, also eine zulässige Kündigung des Vertrags mit gleichzeitigem Angebot einen ähnlichen, aber geänderten Vertrag abzuschließen. In diesem Fall muss aber der Kündigende befürchten, dass der Vertrag ganz aufgehoben wird. Wer eine einseitige Vertragsänderung anstrebt, möchte gerade das Risiko der vollständigen Kündigung aufheben, sich also im Zweifel mit dem alten Vertrag begnügen.

Auch daher begründet sich die Annahme, der Initiator der einseitigen Vertragsänderung wolle den anderen Vertragspartner in seiner Vertragsposition ohne großes eigenes Risiko schwächen. Denn wäre eine Kündigung für den initiierenden Vertragspartner tatsächlich günstiger, so wäre eine vollzogene Kündigung im Wege der Änderungskündigung ein Vorteil, und müsse daher nicht vermieden werden.

Versuche der einseitigen Vertragsänderung

Trotz der Unzulässigkeit gibt es immer wieder Versuche einer einseitigen Vertragsänderung. Diese sehen oft wie folgt aus:

  1. Ein Vertragspartner sendet dem anderen Vertragspartner eine Benachrichtigung über eine "Vertragsänderung".
  2. Der Vertragspartner könne bis zu 6 Wochen nach dem beabsichtigten Termin der einseitigen Vertragsänderung der einseitigen Vertragsänderung widersprechen. Erfolgt der Widerspruch nicht, so geht der initiierende Vertragspartner von einer schweigenden Zustimmung aus.
  3. Später beruft sich der Vertragspartner dann auf die angeblich erfolgte Vertragsänderung als zweiseitige Vertragsänderung, da der andere Vertragspartner schließlich zugestimmt habe, da er ja nicht widersprochen habe.

rechtliche Begründung für die allgemeine Unzulässigkeit

Im normalen Vertragsrecht ist es üblich und Grundsatz, dass ein Abschluss (also eine Zustimmung zum Vertrag) nicht weniger Aufwand verursachen darf als ein Nichtabschluss (also eine Ablehnung des Vertrags). Bei einem Versuch einer einseitigen Vertragsänderung über schweigende Zustimmung ist genau dieser Grundsatz verletzt, die Zustimmung bedeutet in diesem Fall weniger Aufwand ("Nichtstun") als die Ablehnung (Vertrag studieren, um Herauszufinden, ob er abgelehnt werden sollte; Ablehnungsschreiben aufsetzen, drucken, unterschreiben, frankieren, absenden).

Wäre eine solche einseitige Vertragsänderung zulässig, so könnte ein Vertragspartner mit einer Vielzahl von Vertragsänderungen überhäuft werden, ohne dass er sich gegen diese Vertragsänderungen ausreichend wehren könnte.

Besonders bei Verträgen, von denen der eine Vertragspartner viele gleichartige hat, der andere Vertragspartner jedoch einen oder nur wenige, (z.B. Mobilfunktverträge) ist die einseitige Vertragsänderung beliebt, denn für den initiierenden Vertragspartner kostet die Änderung sehr wenig (vielleicht 1€ pro Vertrag für das massenhafte Versenden von gleichartigen Briefen), für den anderen Vertragspartner jedoch sehr viel mehr (vielleicht 2h pro Vertrag für das Studium der Änderung und die wirksame Ablehnung).

Beispiele

richterliche Bestätigung der allgemeinen Unzulässigkeit

[...Urteil zur Beschlussfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften nur über Einstimmigkeit...]

besondere Zulässigkeit einseitiger Vertragsänderungen in bestimmten Fällen

Bei bestimmten, besonders langfristigen Verträgen sieht das Gesetz eine besondere Zulässigkeit einseitiger Vertragsänderungen vor:

[...]

Betriebliche Übung im Arbeitsrecht

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bei bestimmten Versicherungsverträgen

[...]

bei Wohnraummietverträgen

[...]

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