Vertreibung und Völkerrecht

Vertreibungen ganzer Völker und Volksgruppen ohne Feststellung einer individuellen Schuld sind in jedem Falle völkerrechtswidrig. Sie verstoßen unter anderem gegen die Haager Landkriegsordnung von 1907, gegen das Verbot von Kollektivausweisungen, gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker und gegen das Eigentumsrecht. Alle historisch belegten Vertreibungen waren mit Blutvergießen und Enteigungen verbunden. Doch selbst eine Vertreibung ohne Enteigung würde das Eigentumsrecht der Vertriebenen verletzten, weil dieses Recht das Recht der Nutzung des Eigentums einschließt. Vertriebene können aber ihre Immobilien nicht mehr nutzen.

Dem Regensburger Völkerrechtler Otto Kimminich gelang in den 1950er Jahren der Nachweis, dass das seit jeher geltende Völkerrecht das Recht auf die Heimat einschließt, auch wenn dieses Recht lange nicht explizit niedergeschrieben ("positiviert") wurde. Vor allem das Selbstbestimmungsrecht der Völker setzt das Recht auf die Heimat voraus, denn es bezieht sich regelmäßig auf diejenigen Gebiete, in denen eine bestimmte Nation oder Volksgruppe unangefochten und rechtmäßig die Mehrheit der Bevölkerung stellt. Letzteres setzt aber das Recht auf die Heimat voraus. Tatsächlich hat die UNO-Menschenrechtskommission das Recht auf die Heimat in den 1990er Jahren in mehreren wegweisenden Entscheidungen definiert und positiviert.

Weitere grundlegende Beiträge zum Recht auf die Heimat aus den 1970er und 1980er Jahren stammen von dem US-amerikanische Völkerrechtler Alfred de Zayas und dem deutschen Völkerrechtler Dieter Blumenwitz. Seit den 1990er Jahren ist weltweit eine kaum mehr überschaubare juristische Literatur zu diesem Themenbereich entstanden.

Soweit Vertreibungen eine hinreichend klar definierte Gruppe betreffen und mit der Absicht durchgeführt werden, diese Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, erfüllen sie außerdem den Tatbestand des Völkermordes im Sinne der UN-Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Verbreches des Völkermordes vom Dezember 1948.

Für den Fall der Sudetendeutschen kam der österreichische Völkerrechtler Felix Ermacora, der zuvor lange als Gutachter der UNO tätig war, in einem Rechtsgutachten im Jahre 1991 zu dem Ergebnis, dass deren Vertreibung in den Jahren 1945/46 den Tatbestand des Völkermordes erfüllt habe. Ein Gutachten des deutschen Juristen Christian Tomuschat von 1995 kam nicht zu dieser Schlussfolgerung, jedoch bezog sich seine Analyse nicht auf die Vertreibung des Sudetendeutschen insgesamt, sondern nur auf deren entschädigungslose Enteignung durch das Benesch-Dekret Nr. 108 vom Oktober 1945.

Falls die speziellen Tatbestandsmerkmale das Völkermordes nicht erfüllt sind, stellt eine Vertreibung immer noch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (crime against humanity bzw. crime against mankind) im Sinne der Begriffsbestimmung der Statuten des Internationalen Gerichtshofs von Nürnberg dar.

Auch viele Politiker haben Vertreibungen so bewertet. So erklärte Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) im September 1999: "Jeder Akt der Vertreibung, so unterschiedlich die historischen Hintergründe auch sein mögen, ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit." Der frühere SPD-Bundesgeschäftsführer Prof. Peter Glotz meinte am 10. September 1999: "Die Entwurzelung von Völkern und Volksgruppen ist ein Genozid." Und der damalige Bundesverteidigungsminister Rudolf Scharping nannte die Vertreibung der Kosovo-Albaner im April 1999 einen Völkermord. Von bürgerlich-konservativen Politikern gibt es entsprechende Äußerungen in großer Zahl.

Sowohl Völkermorde als auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind unverjährbar (vgl. Verjährung). Die Ergebnisse von Vertreibungen dürfen deswegen ohne zeitliche Befristung nicht anerkannt werden.

See also: Vertreibung und Völkerrecht, 10. September, 1907, 1945, 1946, 1948, 1950er, 1970er, 1980er, 1990er