Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher oder hoheitlicher Organe, die einzelne Fragen im Verhältnis zwischen Bürger und Staat für beide Seiten rechtlich verbindlich festlegt. Das ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln, das die unten genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind behördliche Bescheide. Aber auch Maßnahmen, bei denen man nicht auf den ersten Blick einen Verwaltungsakt vermuten würde, sind darunter zu zählen. So zum Beispiel auch die Handzeichen eines Polizisten.

Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 35-52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie den entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesländer, spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118-133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch X (SGB X). Die Regelungen der AO unterscheiden sich fast nicht von denen des VwVfG.

Ob eine staatliche Maßnahme einen Verwaltungsakt (oder im Gegenteil einen Realakt) darstellt, ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung: Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen fest, wie das Verfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes beschaffen sein und wie der Verwaltungsakt aussehen muss. Und die Gerichtsordnungen (Verwaltungsgerichtsordnung VwGO, Finanzgerichtsordnung FGO und Sozialgerichtsgesetz SGG) knüpfen bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, etwa im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die Maßnahme.

Damit der Verwaltungsakt seine Aufgabe erfüllen kann, zwischen Staat und Bürger verbindliche Rechtsfolgen zu setzen, ist er mit Rechtsmitteln nur innerhalb bestimmter Fristen angreifbar (s. Rechtsschutz). Sind diese Fristen verstrichen oder waren alle Rechtsmittel erfolglos, erwächst der Verwaltungsakt in Bestandskraft. Er wirkt dann für die Verwaltung wie ein Urteil und bildet die Grundlage für die Vollstreckung. Will zum Vergleich ein Bürger gegenüber einem anderen etwa eine Geldforderung durchsetzen, benötigt er ebenfalls einen Vollstreckungstitel, den er sich aber vor Gericht erstreiten muss. Er kann dem anderen keine Frist setzen, nach deren Ablauf er zur Vollstreckung streiten kann. Diese Funktion des Verwaltungsakts, auf einfache Weise einen Vollstreckungstitel zu erlangen, macht den Verwaltungsakt zu einem wichtigen Instrument des Staates.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nennt § 35 Satz 1 VwVfG (der § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X wörtlich entspricht):

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Diesem Satz werden allgemein die fünf Eigenschaften eines Verwaltungsaktes entnommen. Eine bestimmte Maßnahme ist dann ein Verwaltungsakt, wenn sie

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss aus Sicht des konkreten oder eines potenziellen Adressaten beurteilt werden. Dabei spricht der äußere Anschein sowie die Vermutung, eine Behörde wird in erster Linie durch Verwaltungsakte handeln, zumeist für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Insbesondere wenn die Maßnahme der allgemeinen Form eines Verwaltungsaktes entspricht, etwa "Bescheid" als Überschrift trägt, im Briefkopf eine Behörde aufgeführt ist, und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abschließt, spricht dies für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes.

Zwingend sind diese Anzeichen jedoch nicht, maßgeblich sind die oben genannten Voraussetzungen. Deshalb kann auch das Winkzeichen eines Polizisten ein Verwaltungsakt sein: Der Polizist ist erkennbar Vertreter einer Behörde (der Straßenverkehrsbehörde), er will mit seiner Handbewegeung einen Einzelfall nicht nur ansprechen, sondern konkret regeln (Stehenbleiben! Weiterfahren!), und handelt hierbei auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (nämlich des Straßenverkehrsrechts). Schließlich betrifft die Maßnahme auch einen Externen (auch wenn der Polizist im Einzelfall vielleicht mal einen Kollegen anhält, der jedoch wie jeder andere auch gehorchen muss). Dass das Winken keine bestimmte Form einhält, etwa nicht schriftlich ist, nicht begründet ist und auch keine Belehrung über den richtigen Rechtsbehelf enthält, ist unschädlich: Für bestimmte Verwaltungsakte gelten Ausnahmen zu diesen Formvorschriften, gleichwohl bleiben sie Verwaltungsakte.

Arten des Verwaltungsaktes

Man unterscheidet folgende Arten des Verwaltungsaktes:

Sachverhalt
abstrakt konkret
Adressat generell Rechtsnormen VA (Allgemeinverfügung)
individuell VA VA (Einzelverfügung)

Formvorschriften

Die Verwaltungsverfahrensgesetze enthalten auch Vorschriften zur Form des Verwaltungsaktes. Danach müssen alle Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein, § 37 Abs. 1 VwVfG. Der Bürger als Adressat muss wissen können, was von ihm verlangt wird oder welche Rechte ihm verliehen werden.

Im übrigen können Verwaltungsakte schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Weise, etwa konkludent erlassen werden. Die Behörde hat die Wahl zwischen den verschiedenen Formen, und unter ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. In vielen Bereichen wird die Form des Verwaltungsaktes aber vorgeschrieben, etwa die Schriftform für Baugenehmigungen, oder die Urkundsform für die Beamtenernennung. In anderen wird eine zu strenge Form unangebracht sein, etwa bei der Verkehrsregelung durch den Polizisten, die kaum schriftlich geschehen kann.

Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Unterschrift und die Namenswiedergabe können fehlen, wenn der Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird ("Dieser Bescheid wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig"). Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen auch begründet werden, wenn dies nicht ausnahmsweise einmal unnötig oder unangebracht ist, § 39 VwVfG.

Für elektronische Verwaltungsakte gilt die Besonderheit, dass sie vom Adressaten empfang- und lesbar sein müssen. Deswegen kann hier der Adressat die konkrete Form des Verwaltungsaktes bestimmen, wenn die Behörde sich für die elektronische Form entscheidet, und etwa bestimmte Dateiformate ausschließen, § 3 a Abs. 1 VwVfG. Soll mit dem elekronischen Verwaltungsakt eine Schriftformvorschrift erfüllt werden, muss der Verwaltungsakt qualifiziert signiert sein, § 3 a Abs. 2 VwVfG.

Ein Verwaltungsakt sollte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt, §§ 58 ff. Verwaltungsgerichtsordnung VwGO. Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsaktes erheblich. Sie beträgt dann ein Jahr, § 58 VwGO.

Wirksamkeit

Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post zugestellt, so gilt er am 3. Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, wenn er bis dahin angekommen ist, § 41 VwVfG.

Schreib-, Rechenfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern können jederzeit berichtigt werden, § 42 VwVfG.

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben wurde oder sich durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise, etwa durch Wegfall des Regelungsobjektes, erledigt hat, § 43 VwVfG. Solange er wirksam ist, muss (und kann) er von jedermann beachtet, vom Adressaten muss er befolgt werden bzw. kann er daraus Rechte herleiten, etwa das Recht Auto zu fahren bei einer Fahrerlaubnis. Mit der Rücknahme und dem Widerruf gem. §§ 48 und 49 VwVfG bietet das Verwaltungsverfahrensrecht Möglichkeiten, einen Verwaltungsakt durch die Behörde aufzuheben bzw. aufheben zu lassen.

Keine Wirksamkeit entfaltet der nichtige Verwaltungsakt, der jedoch ein absoluter Ausnahmefall ist. Für die Nichtigkeit ist insbesondere nicht der einfache Rechtsverstoß ausreichend. Vielmehr muss der Verwaltungsakt unter einem schweren und offensichtlichen Rechtsfehler leiden, § 44 VwVfG.

Ein Verwaltungsakt, der nicht mehr mit einem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel angefochten werden kann, erlangt Bestandskraft.

Rechtsschutz

Beim Rechtsschutz ist zunächst zwischen folgenden Ausgangssituationen zu unterscheiden:

Beiden Situationen gemein ist aber, dass in der Regel ein Vorverfahren, im allgemeinen Verwaltungsrecht das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, in Abgabensachen der Einspruch nach §§ 347 ff. AO durchzuführen ist, bevor ein Gericht angerufen werden kann. Widerspruch (bzw. Einspruch) sind regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 70 VwGO bzw. § 356 AO) einzulegen. Daraufhin überprüft die Behörde den Verwaltungsakt und es ergeht entweder ein Abhilfebescheid wenn der Widerspruch anerkannt wird, oder eine zumeist andere, höhere Behörde wird mit dem Fall befasst. Diese erlässt dann einen Widerspruchsbescheid.

Wie in der dem Verwaltungsakt anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, hat der Empfänger einen Monat (also nicht vier Wochen oder 30 Tage) nach Bekanntgabe Zeit, diesen außergerichtlichen Rechtsbehelf zu ergreifen. Bekanntgabe liegt vor, wenn dem Adressaten die Maßnahme mit dem Willen der Behörde offiziell eröffnet wurde, etwa übersandt oder zugestellt. Bei postalisch oder elektronisch nur übermittelten (nicht zugestellten) Verwaltungsakten gilt die Drei-Tages-Sonderregel des § 41 VwVfG: Der Verwaltungsakt gilt mit dem dritten auf die Absendung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Die Monatsfrist bemisst sich im Allgemeinen nach den §§ 187, 188 BGB: Die Frist läuft an dem Tag des Folgemonats ab, der seiner Bezeichnung nach dem Tag entspricht, in den die Bekanntgabe fällt. Ein Beispiel für einen per einfachen Brief übermittelten Verwaltungsakt: Bescheid vom 3. Mai, versandt am 4. Mai, im Briefkasten am 6. Mai, gelesen am 8. Mai. Hier läuft die Monatsfrist am 7. Juni ab: Die Bekanntgabe ist Absendung plus 3, also der 7. Juni. Dass er vorher im Briefkasten war, ist zugunsten des Bürgers egal, dass er erst am 8. Mai gelesen wurde, fällt in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Und die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats Juni, der seiner Zahl nach dem Bekanntgabetag entspricht, also dem 7. Juni.

Eine Sonderregel besteht, wenn die Frist am Wochenende oder an einem Feiertag endet: Dann gilt der nächste Werktag als Fristende.

Ist ein solches Vorverfahren aus Sicht des Empfängers des belastenden Verwaltungsakts oder des Ablehnungsbescheids erfolglos verlaufen, kann er nun Rechtsschutz vor den zuständigen Gerichten suchen.

Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte

Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte (Bsp.: Abrissanordnung der Bauaufsichtsbehörde, Verbot einer gewerblichen Betätigung) sind bei allgemeinen Verwaltungsakten und analog nach anderen Gesetzen bei Abgabenangelegenheiten (Steuersachen):

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte haben in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist, bis zum Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens, ist die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gehemmt, er muss (noch) nicht beachtet werden und verleiht noch keine Rechte. In bestimmten Fällen, wie dem oben erwähnten Winken des Polizisten, und auch in Steuersachen, gilt dies nicht. Solche Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar. Auch kann die erlassende Behörde den Verwaltungsakt im Einzelfall selbst für sofort vollziehbar erklären. Das ist etwa von Versammlungsverboten bekannt, die ja zumeist rasch wirksam sein sollen. In einem solchen Fall kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen den Verwaltungsakt auf Antrag vorläufig anordnen bzw. wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO. Aufgrund der zeitlichen Situation ist dies oft wertlos. Dabei berücksichtigt es zumeist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

Rechtsmittel, um den Erlass eines Verwaltungsakts zu erzwingen

Will der Empfänger eines ablehnenden Bescheids den begehrten Verwaltungsakt vor Gericht erzwingen, eröffnen sich folgende Rechtsmittel:

Weblinks

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See also: Verwaltungsakt, Abgabenordnung, Adressat, Anfechtungsklage, Behörde, Bescheid, Bestandskraft, Bundesland (Deutschland)