Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) enthält Regeln für das Verwaltungsverfahren.
| Inhaltsverzeichnis |
Überblick
Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auch noch solche der Länder, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Einige Länder begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| Voller Titel: | ders. |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | VwVfG |
| FNA: | 201-6 |
| Datum des Gesetzes: | 25. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1253) |
| Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718) |
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (Sozialgesetzbuch X), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, z. B. BAföG und Wohngeldgesetz.
Der Verwaltungsakt
Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG. Für dessen Zustandekommen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig ist.
Der Verwaltungsvertrag
Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (besser: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung des Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.
Weitere Inhalte
Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber, wie die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40), welche Folgen Verfahrens- und Formfehler haben (§§ 45, 46) und wie Planfestellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72-78).
Was nicht in diesem Gesetz steht
Das Gesetz regelt nicht, wie man sich gegen Verwaltungsakte wehrt, von denen man glaubt, dass sie rechtswidrig oder fehlerhaft sind. Der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Widerspruch) ist die erste Stufe zum gerichtlichen Verfahren und ist deswegen in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort §§ 68 ff.) geregelt.
Letzte Änderungen
Der Bundesminister des Innern hat das Verwaltungsverfahrensgesetz am 23. Januar 2003 komplett neu bekannt gemacht. Zum 1. Februar 2003 wurde damit durch den Gesetzgeber die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung eröffnet. Insbesondere ist seither der so genannte "elektronische Verwaltungsakt zulässig. Auch wurde das E-Government ermöglicht.
Die §§ 23 und 26 haben durch Artikel 4 Abs. 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Änderung erfahren.
Gliederung des Gesetzes
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 1 Anwendungsbereich § 1
- § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 2
- § 3 Örtliche Zuständigkeit § 3
- § 3a Elektronische Kommunikation § 3a
- § 4 Amtshilfepflicht § 4
- § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 5
- § 6 Auswahl der Behörde § 6
- § 7 Durchführung der Amtshilfe § 7
- § 8 Kosten der Amtshilfe § 8
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze
- § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens § 9
- § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 10
- § 11 Beteiligungsfähigkeit § 11
- § 12 Handlungsfähigkeit § 12
- § 13 Beteiligte § 13
- § 14 Bevollmächtigte und Beistände § 14
- § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 15
- § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16
- § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 17
- § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 18
- § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 19
- § 20 Ausgeschlossene Personen § 20
- § 21 Besorgnis der Befangenheit § 21
- § 22 Beginn des Verfahrens § 22
- § 23 Amtssprache § 23
- § 24 Untersuchungsgrundsatz § 24
- § 25 Beratung, Auskunft § 25
- § 26 Beweismittel § 26
- § 27 Versicherung an Eides statt § 27
- § 28 Anhörung Beteiligter § 28
- § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte § 29
- § 30 Geheimhaltung § 30
- Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung
Teil III Verwaltungsakt
- Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 35 Begriff des Verwaltungsaktes § 35
- § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 36
- § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes § 37
- § 38 Zusicherung § 38
- § 39 Begründung des Verwaltungsaktes § 39
- § 40 Ermessen § 40
- § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 41
- § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42
- Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 43
- § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 44
- § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 45
- § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 46
- § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 47
- § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes § 48
- § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49
- § 49a Erstattung, Verzinsung § 49a
- § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 50
- § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens § 51
- § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen § 52
- Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
- § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt § 53
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags § 54
- § 55 Vergleichsvertrag § 55
- § 56 Austauschvertrag § 56
- § 57 Schriftform § 57
- § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden § 58
- § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags § 59
- § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 60
- § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 61
- § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften § 62
Teil V Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren § 63
- § 64 Form des Antrags § 64
- § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen § 65
- § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten § 66
- § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung § 67
- § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung § 68
- § 69 Entscheidung § 69
- § 70 Anfechtung der Entscheidung § 70
- § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen § 71
- Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
- Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
- § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren § 72
- § 73 Anhörungsverfahren § 73
- § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 74
- § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung § 75
- § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 76
- § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 77
- § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben § 78
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
- Abschnitt 2 Ausschüsse
Teil VIII Schlussvorschriften
Weblinks
- Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Juris
- Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei dejure.org
- Skrobotz: Probleme des elektronischen Verwaltungsakts (JurPC Web-Dok. 86/2002)
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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