Verwandtschaft (Recht)

Verwandtschaft ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nur die Blutsverwandtschaft infolge Abstammung von gemeinsamen Voreltern(-teilen). Keine Verwandtschaft besteht daher zwischen Ehegatten als solchen; durch die Heirat wird dagegen die Schwägerschaft vermittelt. Verwandtschaft in direkter (gerader) Linie besteht zwischen Abkömmlingen (auch durch Adoption) und Voreltern, Verwandtschaft in der Seitenlinie zwischen den Abkömmlingen gemeinsamer Voreltern, Verwandtschaft in auf- beziehungsweise absteigender Linie zwischen Abkömmlingen und Vorfahren beziehungsweise umgekehrt. Der Grad der Verwandtschaft (Verwandtschaftsgrad), Verwandtschaftsverhältnis) bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Beispielsweise sind dann Geschwister Verwandte 2. Grades oder Verwandte 1. Grades der Seitenlinie. Nahe Verwandtschaft ist ein Hindernis für die Eheschließung. Das Recht der Verwandtschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland in §§ 1589-1772 BGB geregelt, in Österreich hauptsächlich in §§ 40 ff. ABGB, in der Schweiz in Art. 252-359 ZGB.


Siehe auch: Familienrecht, Leihmutter, Mater semper certa est

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