Volkseigentum

Das Volkseigentum war in der DDR eine besondere Form von Eigentum. Es bildete zusammen mit dem genossenschaftlichen Eigentum das gesellschaftliche oder auch sozialistische Eigentum. Dieses wiederum stand im Gegensatz einerseits zum persönlichen Eigentum an Konsumgütern und andererseits zum Privateigentum an Produktionsmitteln, welches im Kapitalismus und dessen Vorläuferformen üblich ist.

Das Volkseigentum war unveräußerlich, unbeleihbar und in besonderer Weise strafrechtlich geschützt. Offizieller Eigentümer waren dabei alle Menschen. Die Idee hinter dem Volkseigentum war, dass gesellschaftlich nützliche Dinge, vor allem Produktionsmittel und Infrastruktur-Einrichtungen nicht dem Wohle einzelner, sondern dem Wohle der Allgemeinheit dienen sollten. In den 80-er Jahren war nahezu die gesamte Industrie der DDR volkseigen.

Das Volkseigentum entstand größtenteils durch entschädigungslose Enteignung von so genannten Faschisten, Kriegsverbrechern und Großgrundbesitzern. Die entschädigungslose Enteignung gilt heute größtenteils als Unrecht. Die DDR-Regierung hat diese Enteignungen auch nicht in rechtskonformer Weise durch Parlamentsbeschluß in Gesetzeskraft gebracht. Spätere Enteignungen von mittelständischen Betrieben wurden zunächst über staatliche Zwangsbeteiligungen, mit denen sich der Staat die Mehrheit sicherte, und anschließendes Herausdrängen der Alteigentümer durchgeführt.

Kritik am Volkseigentum

Dem Volkseigentum wird häufig vorgeworfen, nur zum Schein Eigentum des Volkes gewesen zu sein. Vielmehr sei es eine ideologisch verbremte Bezeichnung für Staatseigentum gewesen. In der Tat haben sich viele Menschen in der DDR nicht mit ihrem Volkseigentum identifiziert. Des Weiteren ging die Kontrolle über das Volkseigentum vom Staat aus, welcher aufgrund des Führungsanspruchs der SED nicht mit dem gesamten Volk identisch war. Dennoch ist eine Gleichsetzung mit Staatseigentum unrichtig, zumal letzteres veräußerlich sein kann.

Die DDR-Führung war sich der rechtlich bedenklichen Situation durchaus bewußt, so dass das Volkeigentum schon wegen der Möglichkeit späterer Rückgabe- oder Entschädigungsforderungen im Zuge einer bis in die 1960er Jahre für möglich gehaltenen deutschen Vereinigung nicht veräußert werden durfte.

Nach der Wiedervereinigung

Volkseigentum als Rechtsform kam im Recht der BRD nicht vor und wurde bei der Wiedervereinigung Deutschlands auch nicht eingeführt. Vielmehr wurde das Volkseigentum der DDR-Bevölkerung genommen und ging nun in herkömmliches Staatseigentum über. Dabei herrschte Einigkeit zwischen CDU und SPD darüber, dass es größtenteils bald privatisiert werden sollte und zur Rückgängigmachung bzw. Entschädigung der bis dahin entschädigungslosen Enteignungen dienen sollte. Da die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin der DDR war, mußte sie ohnehin mit Rehabilitationsklagen im Rahmen des eigenen Rechtssystems rechnen.

Während die SPD dabei Erlöse von mindestens 500 Milliarden D-Mark für den Staatshaushalt erwartete, kam die damals regierende CDU den Forderungen der enteigneten Alteigentümer, bzw. deren Nachkommen nach und sorgte mit der Aktion „Unrecht DDR“ für die Rückgabe der Objekte bzw. in Ausnahmefällen für angemessene Entschädigungen. Daneben wurden Maschinen und ganze Betriebe vergleichsweise preiswert verkauft. Insgesamt machte der Staat mit den Privatisierungs-Aktionen keinen Gewinn, sondern 270 Milliarden D-Mark Verlust. Dabei wurde jedoch außer Acht gelassen, daß die aus der DDR in die BRD ausgewanderten bzw. geflüchteten entgeigneten Alteigentümer schon vor Jahrzehnten in der BRD entschädigt worden waren und daher kein Anspruch mehr auf eine Rückgabe bestand.

Heute ist es eine weit verbreitete Meinung, die Industrie der DDR sei zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung „schrottreif“ gewesen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wird jedoch von einigen bestritten, so z. B. von Ralph Hartmann in seinem Buch „Mit der DDR ins Jahr 2000“.

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See also: Volkseigentum, CDU, D-Mark, Deutsche Demokratische Republik, Eigentum, Enteignung, Entschädigung, Erlös, Faschismus