Vollmacht

Unter Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Man unterscheidet etwa:


Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis (z.B. ein Arbeitsvertrag, ein Auftrag, ein Handelsreisendenvertrag, usw.).

Die Vollmacht kann auch stillschweigend begründet werden.

Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus dem Vollmachtsvertrag bzw. aus der Vollmachtserklärung. In der Regel ist für die Auslegung der Vollmacht auch das Grundverhältnis zu berücksichtigen. Wie bei allen Rechtsgeschäften gilt für die Auslegung der Vollmacht jedenfalls das Vertrauensprinzip. D.h., die Erklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.

Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das Dürfen des Vertreters. D.h., die Vollmacht gilt, trotz eines vielleicht weitergehenden Wortlautes des Vollmachtsvertrages bzw. der Vollmachtserklärung, nur soweit, wie der Bevollmächtigte sich für bevollmächtigt halten darf. So kann z.B. der Vollmachtgeber durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern (z.B. Preislimite setzen von denen der Dritte nichts wissen soll).

Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsbefugnis, so handelt er ohne Vollmacht und es entsteht kein Erfüllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vollmachtgeber, es sei denn, dass die Voraussetzungen der so genannten Anscheinsvollmacht erfüllt sind oder dass der Vertretene das Geschäft nachträglich genehmigt.

Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, unabhängig davon, ob das Grundgeschäft bzw. das Grundverhältnis weiterbesteht. Ausserdem erlöscht die Vollmacht mit dem Tod oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers, es sei denn, die Vollmacht sei ausdrücklich auch für einen solchen Fall erteilt worden.

Von der oben behandelten durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht zu unterscheiden sind die gesetzlichen Vollmachten (z.B. der Eltern zur Vertretung der Kinder, der Ehegatten zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, der Vormünder und Beistände, der Erbschaftsverwalter, usw.). Wie es ihr Name sagt, entstehen diese Vollmachten von Gesetzes wegen oder auf behördliche Anordnung hin in bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Entstehung, Umfang und Erlöschen der gesetzlichen Vollmachten richten sich nach den jeweils einschlägigen Gesetzesbestimmungen bzw. den Vorschriften der anordnenden Behörden.

Nicht als bevollmächtigte Vertreter gelten die Organe der juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften, Gesellschafter einer GmbH, Vorstände eines Vereins oder einer Stiftung, usw.) oder des öffentlichen Rechts. Die Vertretungsbefugnisse dieser sogenannten organschaftlichen Vertreter ergeben sich aus dem Gesetz, wobei jedoch bestimmte Beschränkungen gegenüber dem gesetzlichen Umfang zulässig sind, sofern sie im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden (z.B. Kollektivzeichnungsrecht oder Gebietsbeschränkung). Da die Organe Bestandteil der juristischen Person sind, hängt deren Entstehung vom Vorhandensein der gesetzlichen oder statutarischen Organe ab. Fallen die Organe einer juristischen Person nachträglich weg, kann die zuständige Behörde die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und damit die Auflösung der juristischen Person verfügen.

See also: Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Rechtsgeschäft