Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen
Die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen ist eine Besonderheit der Zwangsvollstreckung. Zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen dürfen von den Gerichtsvollziehern und Vollziehungsbeamten Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein Richter hat vorher eine entsprechende Erlaubnis erteilt.
Um die entsprechende richterliche Erlaubnis zu bekommen, muß der Gläubiger diese beim zuständigen Vollstreckungsgericht vor der Vollstreckung beantragen. Wenn nach Vorlage der richterlichen Erlaubnis eine Zwangsvollstreckung zu den Zeiten vorgenommen wir, muss der Gerichtsvollzieher die richterliche Erlaubnis dem Vollstreckungsschulder vorzeigen.
Der Antrag und auch die Erlaubnis wird regelmäßig formularmäßig gestellt und auch erteilt.
siehe auch
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