Vormund

Ein Vormund ist nach deutschem Recht ein rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner elterlichen Sorge steht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Er hat die Aufgabe, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und den Mündel gesetzlich zu vertreten. Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 bis 1895 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können eine volljährige, geschäftsfähige Person, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), eine Behörde (beispielsweise das Jugendamt) oder ein Verein berufen werden. Es ist auch möglich, dass die Eltern einen Vormund bestimmen, für den Fall, dass sie nicht mehr für ihre Kinder sorgen können. Hat der Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann er die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn er mit dieser Person nicht einverstanden ist.

Die Vormundschaft endet, wenn der Mündel volljährig wird.

Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine Gründe dagegensprechen. Ein Grund zur Ablehnung beziehungsweise zur Untauglichkeit zu einer Vormundschaft ist:

Eine Vormundschaft über Volljährige, wie sie früher im Falle einer Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle ist seit dem 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung getreten.

Siehe auch:

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See also: Vormund, Betreuung, Betreuungsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Geschäftsfähigkeit, Jugendamt, Lebensjahr, Minderjährigkeit