Vorwegpfändung

Die Vorwegpfändung ist eine in § 811 d der ZPO geregelte Pfändungsart.

Bei dieser Pfändungsart handelt es sich um eine Pfändung, die zum Zeitpunkt der Ausbringung dieser Pfändung etwas pfändet, was zunächst zu diesem Zeitpunkt unpfändbar ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Pfändung ist die Erwartung, dass die gepfändete Sache demnächst pfändbar wird. Solange die Sache unpfändbar ist, verbleibt die Sache beim Schuldner, darf ihm als nicht weggenommen werden. Naturgemäß darf auch eine Versteigerung der gepfändeten Sache erst erfolgen, wenn die Unpfändbarkeit nicht mehr besteht.

Tritt die Pfändbarkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorwegpfändung ein, so muß die Pfändung aufgehoben werden.

Beispiel für eine Vorwegpfändung: Ein selbständiger Handwerker benötigt zum Zeitpunkt der Pfändung noch sein Handwerkszeug. Es ist aber bekannt, dass er seinen Beruf aufgeben wird. Zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe tritt dann die Pfändbarkeit ein.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Vorwegpfändung, ZPO