Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Sie ist in Deutschland im Waffengesetz geregelt.

In einer Waffenbesitzkarte werden die (Schuss-)waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger oder (Schusswaffen-)Sammler. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden.

Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im wesentlichen 3 Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Zuverlässigkeit

Die körperliche und geistige Zuverlässigkeit muß gegeben sein. Der Antragsteller muß das Mindestalter erreicht haben. Der Antragsteller darf nicht vorbestraft sein. Genaue Regelungen finden sich in §2, §3, §4, §5, §6 Waffengesetz.

2. Sachkunde nach §7 Waffengesetz

Der Antragsteller muß über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.

3. Bedürfnis nach §8 Waffengesetz

Der Antragsteller muß ein Bedürfnis (einen vernünftigen Grund) für den Waffenerwerb nachweisen. Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung, das Sportschießen, in besonderen Fällen auf den Selbstschutz, das Sammeln von Waffen und die Tätigkeit von Waffensachverständigen beziehen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Bedürnisse sind für die Gruppen der Jäger in §13 Waffengesetz, für die Sportschützen in §14 Waffengesetz, für die Waffensammler in §17 Waffengesetz und für die Sachverständigen in § 18 Waffengesetz speziell geregelt.

Es gibt für den privaten Bereich drei verschiedene Waffenbesitzkarten :

1. Die "Grüne Waffenbesitzkarte", erteilt nach §10 Waffengesetz. Für Jäger in Verbindung mit §13 Waffengesetz und für Sportschützen, eines nach §15 Waffengesetz anerkannten Verbandes, in Verbindung mit §14 Waffengesetz. In die "Grüne Waffenbesitzkarte" können alle Arten von genehmigungspflichtigen und nicht verbotenen Waffen eingetragen werden. Jedoch muß jede Waffe vor dem Erwerb bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Diese beantragte Waffe wird dann vor dem Erwerb in die "Grüne Waffenbesitzkatze" eingetragen. Eine Ausnahme gilt für Jäger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese Jäger dürfen Langwaffen nach §13 Abs 3 Waffengestz ohne Genehmigung erwerben und müssen diese Waffen lediglich innerhalb von 14 Tagen anmelden.

2. Die "Gelbe Waffenbesitzkarte" für Sportschützen, eines nach §15 Waffengesetz anerkannten Verbandes, nach §14 Abs.4 Waffengesetz. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt. Der Erwerb muß lediglich innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden.

3. Die "Rote Waffenbesitzkarte" für Waffensammler nach §17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach §18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schußwaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für "Schußwaffen aller Art" erteilt. Die erworbenen Schußwaffen müssen lediglich innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden.


Bei Jägern ist generell der Besitz zweier Kurzwaffen als Fangschusswaffe zum endgültigen Erlegen eines verletzten Wildes oder auch für die Bau- und Fallenjagd vorgesehen. Das Bedürnis für weitere Kurzwaffen kann im Einzelfall nachgewiesen werden. Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen mengenmäßig unbegrenzt Langwaffen erwerben. Genaue Regelungen ergeben sich aus §13 Waffengesetz.

Bei Sportschützen werden auch mehr als die 2 vorgesehenen Kurzwaffen genehmigt, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt, etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in mehr als 2 verschiedenen Disziplinen. Der Schütze kann die Waffenbesitzkarte bei seiner zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen, er benötigt weiterhin eine Bescheinigung seiner Sportschützentätigkeit seines entsprechenden nach §15 Waffengesetz anerkannten Verbandes. Genaue Regelungen ergeben sich aus §14 Waffengesetz.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand, zur Jagd etc. und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepaß mitgeführt werden.

Bei Nichteignung des Besitzers der Waffenbesitzkarte wird diese entzogen, was z.B. schon beim Autofahren unter Alkoholeinfluss der Fall sein kann. Auch eine nicht angemessene Aufbewahrung der Waffen kann zum Erlöschen des Besitzrechtes der Waffenbesitzkarte führen, beispielsweise wenn bei einem Wohnungseinbruch Waffen entwendet werden, die nicht in einem Tresor aufbewahrt wurden. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann von dem Waffenbesitzkarteninhaber jederzeit Auskünfte zu der Art der Verwahrung der Schußwaffen verlangen. Sind der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine unsachgemäße Verwahrung von Schußwaffen schließen lassen, kann die Behörde die Art der Verwahrung bei dem Waffenbesitzer kontrollieren. Ein Recht der Behörde auf verdachtsunabhängige Stichprobenkontrollen gibt es im Bereich des privaten Waffenbesitzes nicht.


Weblinks


Siehe auch: Waffenschein Kategorie:Ausweis Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht Kategorie:Schießsport

See also: Waffenbesitzkarte, Deutschland, Disziplin, Erlaubnis, Jäger, Sammler, Sportschütze, Tresor, Waffengesetz, Waffenschein