Warenverkehrsfreiheit
Die Warenverkehrsfreiheit gehört zu den Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Sie wird durch die Zollunion und dem Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung begründet.
Die Warenverkehrsfreiheit gilt für alle Waren im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 EG-Vertrag ("... die aus den Mitgliedsstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden").
Als Maßnahme gleicher Wirkung gelten nach der vom europäischen Gerichtshof entwickelten "Dassonville-Formel" alle staatlichen Maßnahmen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten zu behindern.
Handelt es sich um eine unterschiedslos geltende, das heißt nichtdiskriminierende Regelung, so ist zu prüfen, ob es sich um eine produktbezogene Regelung im Sinne der "Keck-Entscheidung" handelt oder ob lediglich Verkaufs- und Absatzmodalitäten geregelt werden. In diesem Fall stellt die angegriffene Regelung kein Handelshemmnis und keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit dar.
Handelt es sich dagegen um eine produktbezogene Regelung, so kann diese aufgrund zwingender Erfordernisse im Sinne der "Cassis-de-Dijon-Formel" gerechtfertigt werden.
Falls eine Rechtfertigung nicht möglich ist, es sich um eine im Sinne der Dassonville-Formel diskriminierende Regelung handelt oder die angegriffene Regelung eine direkte mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkung entsprechend Artikel 28, 29 EG darstellt, könnte noch eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG möglich sein.
Grundsätzlich müssen alle Einschränkungen jedoch verhältnismäßig sein.
Siehe auch: Europarecht
