Wechsel (Urkunde)

Ein Wechsel ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. Das heißt eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.

Die Bedeutung des Wechsels im täglichen Geschäft schwindet im Binnenhandel seit Jahren, im Außenhandel ist der Wechsel noch von größerer Bedeutung.

Einen Wechsel, der vom Aussteller an den Wechselnehmer geschickt wird nennt man Rimesse. Jedoch ist diese Bezeichnung heute kaum noch gebräuchlich.

Inhaltsverzeichnis

Bestandteile

Der Wechsel hat keine exakt vorgeschriebene Form, aber es gibt Bestandteile, die ein Wechsel zwingend tragen muss. Ein Wechsel muss nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden, auch wenn in der Praxis meist für Wechsel vorbereitete Formulare benutzt werden.

gesetzliche Bestandteile

nach deutschem Recht siehe auch Wechselrecht

kaufmännische Bestandteile

optionale Bestandteile

Funktionen des Wechsels

Zahlungsmittel

Der Aussteller (in der Regel ist das der Gläubiger, hier auch Trassant genannt), weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, im Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, nennt man ihn Tratte. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, nennt man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.

Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden. In diesem Fall muss vom Inhaber (Indossant) die Weitergabeerklärung (das Indossament) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten werden. Der Wechselnehmer (Remittent oder Indossatar) erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig oft erfolgen.

Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt, sondern an dessen Hausbank (die im Wechsel angegebene Zahlstelle) zur Einlösung übermittelt.

Kreditmittel

Ferner kann ein Wechsel bereits vor seiner Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; das heißt er wird vorzeitig gegen einen Zinsabschlag (Diskont) ausgezahlt.

Sicherungsmittel

Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam, dass mit der Unterschrift des Ausstellers, des Bezogenen, ggf. des Bürgen und ggf. in der Folge alle möglichen Indossaten (wichtige Anmerkung: der Indossant kann seine Haftung ausschließen, wenn er seiner Unterschrift die Worte "Ohne Haftung" hinzufügt) des Wechsels, praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche Existieren eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt, hat der Wechselinhaber eine gute Chance, dennoch zu seinem Geld zu kommen. Wobei man einschränkend sagen muss, dass die zivil- und strafrechtlichen Haftungen hoch sind, dass man jedoch von Konkursfirmen nichts mehr erwarten darf. So ist er zum Beispiel bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen, wenn nicht die Indossamenten-Haftung ausgeschlossen wurde. Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kürzerer Zeit zu erreichen, weil ja, wie oben angeführt, eine Prüfung des Anspruchs entfällt. In dem Fall, dass ein Wechsel notleidend wird, sollte innerhalb von zwei Werktagen Protest (bei einem Notar) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte wohl mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.

Ein nicht eingelöster und protestierter Wechsel kann im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Nachweis über die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners dienen.

Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht aus. In einem solchen Fall wird sie um eine Bürgschaft (Aval), die auf dem Wechsel vermerkt werden muss, oder um eine Bankgarantie ergänzt.

Liquiditätsmittel

Durch Einlösung bei einer Bank erhält man abzüglich des Diskonts den Betrag ausgezahlt.

Wechselarten

gezogener Wechsel 
"normaler" Wechsel
Tratte 
ein gezogener Wechsel der (noch) nicht akzeptiert wurde
Akzept 
ein gezogener akzeptierter Wechsel (aber auch die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel wird Akzept genannt!)
Solawechsel 
der Aussteller ist gleichzeitig Hauptschuldner der Wechsels
Tagwechsel 
der Wechsel ist an einem bestimmten Tag fällig
Sichtwechsel 
der Wechsel ist bei Sicht, also bei Vorlage beim Bezogenen, fällig
Nachsichtwechsel 
der Wechsel ist eine bestimmte Frist nach Vorlage fällig
Datowechsel 
der Wechsel ist nach einer bestimmten Zeit ab Ausstellung fällig
Handelswechsel 
der Wechsel wurde auf Grund eines Handelsgeschäftes ausgestellt
Finanzwechsel 
der Wechsel dient der Finanzierung
Reitwechsel 
wenn Personen auf sich gegenseitig Wechsel ziehen, um so Liquidität zu erhalten
Rektawechsel 
ein Wechsel, der nicht weiter übertragen werden kann (Vermerk "nicht an Order")

Akzept

Das Akzept bezeichnet zum einen einen akzeptierten gezogenen Wechsel, als auch die Unterschrift durch den Bezogenen auf dem Wechsel.

Weblinks

Siehe auch: Scheck, Akzeptkredit, Diskontpolitik, Diskontsatz



Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Wechsel (Urkunde), Akzeptkredit, Aval, Bankgarantie, Bürgschaft, Diskontpolitik, Diskontsatz, Fälligkeit, Gläubiger