Werkvertrag

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Werklieferungs-, Dienst- und Kaufvertrag.

Inhalte des Werkvertrags

Siehe auch

Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werklieferungsvertrag, Transportvertrag, Bauvertrag

Weblinks

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