Wertpapier

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, beispielsweise das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft. Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Die genaue juristische Definition lautet also: Urkunde, die ein privates Recht (auf etwas) derart verbrieft, dass die Innehabung (in Deutschland: = Besitz) der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist. Diese Definition bedeutet vor allem, dass kein Wertpapier bei bloßen Beweisurkunden (= Beweis des Bestehens des Rechts), wie zum Beispiel Quittung, Schuldschein, Kaufvertrag, sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (= Prüfung der Berechtigung des Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung), beispielsweise Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein, Reparaturschein, vorliegt. Manchmal wird die obige Definition insofern zusätzlich eingeschränkt, als Rektapapiere (siehe unten) keine Wertpapiere sind. Die obige Innehabung kann vereinfachend mit Vorlage gleichgesetzt werden, es ist aber zu beachten, dass dies manchmal nicht richtig ist - so genügt beispielsweise bei Aktien zur Ausübung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung die Vorlage der sgn. Hinterlegungsbescheinigung (der Bank, dass die Aktien bei ihr im Depot verwahrt werden), d.h. die eigentliche Aktie muss nicht vorgelegt werden, man muss sie aber besitzen.

Im engeren Sinne bezeichnet man oft Effekten als Wertpapiere, also etwa Aktien, Anteilscheine, Optionsscheine, Rentenpapiere oder Schuldverschreibungen (Pfandbrief, Inhaberschuldverschreibung, Kassenobligation, Wandelanleihen, Zertifikate u. a.). Wertpapiere sind aber auch zum Beispiel Banknoten, Schecks, Wechsel oder Konnossemente.

siehe auch: Verzinsliche Wertpapiere)

Preis

Der Kurs, zu dem neu ausgegebene Wertpapiere dem Publikum angeboten werden, wird als Emissionskurs bezeichnet.

Bestandteile

Ein Wertpapier besteht i.d.R. effektiv aus

Kennzeichnung

Im deutschen Börsenhandel wurden Wertpapiere im engeren Sinn bisher über eine sechsstellige Kennnummer, die Wertpapierkennnummer oder WKN klassifiziert; diese wurde am 22. April 2003 durch die ISIN (International Securities Identification Number) ersetzt. Die ISIN ist eine zwölfstellige Zahlen-Buchstaben-Kombination, die nach folgendem Muster zusammengesetzt ist:

Ländercode 	Nationale Kennnummer 	Prüfziffer
 DE                     000575200        0
 

In den nationalen Kennnummern ist, sofern schon existent, die bisherige WKN (im Beispiel: Bayer AG, WKN 575200) rechtsbündig eingearbeitet, die vorderen Stellen werden mit Nullen aufgefüllt.

Siehe auch Handelssystem

Einteilungen

Nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten (= wer Anspruch auf Leistung hat)

Orderklausel und Indossament

In der Praxis sieht das Ganze folgendermaßen aus. Auf der Vorderseite eines (gekorenen) OP steht etwa: „Berechtigter = Peter an Order (engl: to order)“ bzw. „Berechtigter = Peter oder an dessen Order“ Die Worte, die auf „Peter“ folgen, bezeichnet man als ORDERKLAUSEL und sie bedeuten „oder jemand, den Peter ggf. durch Indossament befiehlt“. Der Berechtigte Peter schreibt dann ggf. auf die Rückseite des WP etwa:

a) „Für mich an XY“. (ein INDOSSAMENT )
b) „Für mich an die Order von XY“.(ein INDOSSAMENT mit einer ZWEITEN ORDERKLAUSEL)

Nach dem verbrieften Recht

Nach der Beziehung zum Grundgeschäft

Nach der wirtschaftlichen Funktion

Nach dem Gegenwert

Nach Vertretbarkeit

Nach dem Ertrag


siehe auch: Aussetzung des Handels, Scripophilie

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Wertpapier, 2003, 22. April, Aktie, Anteilschein, Aussetzung des Handels, Banknote, Bayer AG, Börsenkurs