Wesentlichkeitstheorie

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung "wesentliche Entscheidungen" durch das Parlament selbst getroffen werden müssen. Ermächtigt der Gesetzgeber die Verwaltung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder von autonomen Satzungen, so darf er die wesentlichen Entscheidungen nicht an die Verwaltung delegieren. Dem Verordnungs- oder Satzungsgeber verbleibt aber innerhalb dieses Rahmens, den der parlamentarische Gesetzeber vorgeben muß, ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen er politisch, also nach Zweckmäßigkeitserwägungen selbständig handeln darf.

Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, wonach jede Maßnahme der staatlichen Gewalt der Ermächtigung in einem förmlichen Gesetz bedarf, das wiederum selbst verfassungsmäßig sein muß, sowie das Demokratieprinzip. Gesetze müssen auch hinreichend bestimmt gefasst sein.

Wesentliche Fragen

Zu den wesentlichen Fragen, die dem Parlamentsvorbehalt unterfallen, zählen alle Fragen, die "für die Ausübung der Grundrechte wesentlich" sind, unabhängig davon, ob im konkreten Fall Freiheits- oder Gleichheitsrechte betroffen sind. Insbesondere die nähere Regelung von grundrechtlichen Teilhaberechten und Schutzpflichten zählt hierzu.

Darüber hinaus sind auch alle grundrechtsrelevanten Handlungen, die einem Grundrechtseingriff gleichwertig erscheinen, wesentlich.

Schließlich gehören dazu auch alle "sonst wesentlichen" Fragen, die wegen ihrer Bedeutung für das Volk durch das Parlament entschieden werden müssen. Dazu zählen nach der Rechtsprechung z.B. die Subventionierung von Presseunternehmen, die Beleihung sowie Präklusionsregeln im Verwaltungsverfahrensrecht.

Rechtsverordnungen

Für Rechtsverordnungen des Bundes stellt Art. 80 GG besondere Anforderungen, die sich ähnlich auch in den Landesverfassungen finden. Nach Art. 80 I 2 GG muß die Verordnungsermächtigung in Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt gefaßt sein.

Satzungen

Für autonome Satzungen gilt Art. 80 GG nach h.M. nicht unmittelbar. Die Rechtsprechung zieht die Vorschrift im Ergebnis aber in entsprechender Weise heran.

Leitentscheidungen

Verwandte Stichworte

Siehe auch: Demokratie, Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte, Grundrechtseinschränkung, Gesetzesvorbehalt, Totalvorbehalt, Rechtsverordnungen, Satzung.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Wesentlichkeitstheorie, BVerfG, BVerfGE, Beleihung, Bestimmtheitsgrundsatz, Bund, Bundesverfassungsgericht, Demokratie, Gesetzesvorbehalt