Widmung (Recht)

Als Widmung bezeichnet man einen Hoheitssakt (typischerweise ein Verwaltungsakt, eine Satzung, oder ein Gesetz), durch den eine Sache zu einer öffentlichen Sache wird. Mit ihr wird gleichzeitig ein öffentlicher Zweck (Gemeingebrauch) festgelegt.

Die Widmung und damit die Zweckbestimmung kann auch nachträglich geändert werden; die Aufhebung bezeichnet man als Entwidmung, im Straßen- und Wegerecht als Einziehung.

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See also: Widmung (Recht), Gemeingebrauch, Gesetz, Satzung, Verwaltungsakt