Wilder Streik

Als wilder Streik wird eine kollektive Arbeitsniederlegung ohne vorherigen Aufruf durch die Gewerkschaft bezeichnet. Ein solcher Streik ist nach geltender bundesdeutscher Rechtsauffassung rechtswidrig, denn er wird von keiner tariffähigen Partei geführt; es handelt sich dann um eine bloße Arbeitsverweigerung, gegen die der Arbeitgeber individualrechtlich vorgehen kann (Abmahnung, Kündigung). Allerdings kann die Gewerkschaft einen solchen Streik nachträglich übernehmen und somit rechtfertigen.

Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Verfassungen des Arbeitsgerichtsgesetzes. Siehe auch Arbeitsgerichsgesetz / Allgemeine Vorschriften / §2

Wilde Streiks werden häufig nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Gewerkschaften als Bedrohung empfunden, da sie sich (wenigstens tendenziell) der Kontrolle der Gewerkschaftsbürokratien entziehen. Der größte wilde Streik in der neueren europäischen Geschichte war der Mai 68 in Frankreich als mehr als 10 Millionen Arbeiterinen, Arbeiter und Angestellte im Ausstand waren. Im Englischen wird ein wilder Streik als wild cat bezeichnet. Von den Anhängern dieser Kampfform werden wilde Streiks als Mittel und Ausdruck der Selbstorganisierung der Streikenden gesehen.

Weblinks

See also: Wilder Streik, Abmahnung, Frankreich, Gewerkschaft, Kündigung, Mai-Unruhen, Streik, Tarifpartei