Wirtschaftsgut

Der Begriff Wirtschaftsgut stammt aus der Steuerlehre und bezeichnet Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden. Der Begriff ist im Steuerecht nicht explizit definiert, er entspricht jedoch wegen der Maßgeblichkeit in etwa dem Vermögensgegenstand im Handelsrecht.

Im Gegensatz zum Vermögensgegenstand ist Einzelveräußerbarkeit keine zwingende Voraussetzung, es genügt die Übertragbarkeit zusammen mit dem Betrieb.

Der Begriff steht seit 1934 im Einkommensteuergesetz. Die Rechtssprechung bezeichnet prinzipiell einen durch Ausgaben geschaffenen Nutzungsvorrat als Wirtschaftsgut.

Im Rahmen der Steuerbilanz werden aktive und passive Wirtschaftsgüter unterschieden. Ausgaben, die zur Schaffung eines aktiven Wirtschaftsgutes führen, stellen somit entweder einen Aktivtausch oder eine Bilanzverlängerung dar und sind in diesem Zeitpunkt erfolgsunwirksam.

See also: Wirtschaftsgut, Betriebsvermögen, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Bilanzverlängerung, Einkommensteuergesetz, Handelsrecht, Maßgeblichkeitsprinzip, Steuerbilanz, Vermögensgegenstand, Aktivtausch