Zivilprozess

Der Zivilprozess ist das in der Zivilprozessordnung (Abkürzung ZPO) geregelte gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Privatrecht). Er findet vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) statt, die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören.

Der Zivilprozess wird in der Regel durch Erhebung einer Klage (StPO: Strafanzeige, Anklage) eingeleitet, durch die unter anderem die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche begründet wird. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll vom Gericht erst dann anberaumt werden, wenn der Kläger als Vorschuss auf die Gerichtskosten die Prozessgebühr entrichtet hat. Den äußeren Ablauf des Zivilprozesses bestimmt in der Regel der Amtsbetrieb, die Aufklärung des Sachverhalts die durch die Wahrheitspflicht der Parteien und das richterliche Fragerecht gemäß §§ 138 und 139 ZPO modifizierte Verhandlungsmaxime. Der Zivilprozess endet durch gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss (Gericht)), gegen die dem Unterlegenen Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe offenstehen, sonst durch Rücknahme der Klage, Anerkenntnis des Beklagten, Erklärung der Erledigung der Hautsache oder Vergleich zwischen den Parteien. Erscheint eine Partei nicht im Verhandlungstermin, so entscheidet das Gericht auf Antrag der anderen Partei im Versäumnisverfahren oder (bei hinreichender Klärung des Streitstands) nach Lage der Akten. Besondere Arten des Zivilprozesses sind der Urkunden- und Wechselprozess sowie das Verfahren in Familien- und Kindschaftssachen und das Mahnverfahren.

In Österreich werden die gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch die Zivilprozessordnung (ZPO) von 1895 sowie durch das Gesetz vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN) geregelt. In der Schweiz ist das Zivilprozessrecht kantonal und teilweise recht unterschiedlich geregelt; für zivilrechtliche Streitigkeiten vor dem Bundesgericht gilt das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

Ablauf

Differenziert wird im Zivilprozess zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. Zwangsvollstreckung).

Erkenntnisverfahren

Das Erkenntnisverfahren ist der Hauptteil des Verfahrens, der zu einem gerichtlichen Erkenntnis, das heißt zu einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, führt. Es beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann. Der mündlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.

Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung.

In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.

Neben den verschiedenen Prozessgrundsätzen unterscheidet sich der Zivilprozess vom Strafverfahren auch in Bezug auf die Beweislast, die im Strafverfahren allein der Staatsanwaltschaft obliegt. Kann im Zivilprozess eine entscheidungserhebliche Behauptung weder bewiesen noch widerlegt werden, so muss dies anhand der Beweislast entschieden werden.

Nach den Parteivorträgen, ggf.auch der Beweisaufnahme durch Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkundsbeweise und Zeugen, schließen sich die Anträge an. Wenn es nicht zur Anerkenntnis durch den Beklagten oder zum Klageverzicht durch den Kläger kommt, entscheidet das Gericht durch Sachurteil. Es wird verkündet und den Parteien zugestellt.

Damit ist die Instanz beendet; nun können innerhalb von bestimmten Fristen Rechtsmittel eingelegt werden. Das Urteil wird durch die Rechtsmittel nicht aufgehoben, sondern es wird lediglich der Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben. Eine Zwangsvollstreckung ist daher nur vorläufig möglich, häufig nur gegen Sicherheitsleistung, oder der Beklagte kann die Vollstreckung zunächst durch Sicherheitsleistung abwenden.

Mögliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache sind die Berufung gegen Urteile der ersten Instanz und die Revision gegen Urteile des Berufungsgerichts (ausnahmsweise auch als Sprungrevision gegen erstinstanzielle Urteile). Ist das erstinstanzliche Urteil vor dem Einzelrichter beim Amtsgericht ergangen, so findet die Berufung vor der Zivilkammer des Landgerichts statt. Über die Berufung gegen ein erstinstanzielles Urteil der Zivilkammer des Landgericht entscheidet hingegen das Oberlandesgericht. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht, so ist die Berufung gegen das Urteil nur zulässig, wenn das Erstgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). In der Berufung ist eine erneute Feststellung der Tatsachen und Prüfung der Rechtsfragen möglich.

Zur Entscheidung über die Revision (auch im Fall der Sprungrevision) ist der Bundesgerichtshof zuständig. Auf die Revision kann nur geprüft werden, ob das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht.

Ist der Rechtsweg erschöpft oder sind die Fristen für die Rechtsmittel verstrichen, wird das Urteil rechtskräftig. Auch das nicht für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil ist als Schuldtitel nun vollstreckbar. Nur unter engen Voraussetzungen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens noch möglich. Die Verfassungsbeschwerde ist ohnehin nur bei Rechtswegerschöpfung zulässig.

Siehe auch: Liste der zivilprozessualen Spezialausdrücke, Strafprozess, Gerichtsbarkeit, Relationstechnik

Vollstreckungsverfahren

Mit dem Urteil ist die Zwangsvollstreckung, der abschließende Teil des Zivilprozesses, möglich.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div>

See also: Zivilprozess, 1895, 1947, Amtsgericht, Anerkenntnis, Anklage, Beklagter, Berufung (Recht), Beschluss (Gericht)