Zivilschutz
Unter Zivilschutz versteht man in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtungen für das öffentliche Leben.
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Abgrenzung zum Katastrophenschutz
Der "Zivilschutz" unterscheidet sich definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten vom "Katastrophenschutz". Das wird oft 'in einen Topf geworfen', es sind grundsätzlich aber unterschiedliche Sachverhalte und Zuständigkeitsbereiche: Der Zivilschutz gehört nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über "die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung"; er ist ein Teilbereich der Zivilverteidigung und ressortiert beim Bundesministerium des Innern. Der friedensmäßige Katastrophenschutz fällt hingegen gemäß der Art. 30, 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Länder.
Ob diese Trennung auch perspektivisch für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt, wird jedoch zunehmend in Frage gestellt. So sagte Bundesinnenminister Otto Schily auf der Fachmesse Interschutz 2005 in Hannover wörtlich, die "ehemals strikte Trennung zwischen Zivilschutz im Verteidigungsfall auf der einen Seite und Katastrophenschutz für nicht-militärische Gefahren auf der anderen Seite" sei "überholt". Deutlich wird dies insbesondere an der Frage nach der Einordnung von terroristischen Gefahren. In der Praxis ist die Unterscheidung weitgehend bedeutungslos, die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen werden von den Ländern im Katastrophenschutz genau wie ihre eigenen Mittel eingesetzt.
Zivilschutz als Grundrecht?
Die Zuordnung des "Zivilschutzes" als Teil der "Zivilverteidigung" ist spätestens seit der Ratifizierung der beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 zu den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 durch die Bundesrepublik Deutschland fragwürdig geworden. Denn das 1. Zusatzprotokoll definiert "Zivilschutz" nunmehr als eine Art "humanitäres Grundrecht" der Bevölkerung und löst ihn somit aus dem Status als "Mittel zum Zweck" der Verteidigungspolitik heraus. Obwohl Rechtswirklichkeit, hat sich dies jedoch in der Rechtswahrnehmung in Deutschland noch nicht verfestigt. Es käme womöglich auf Musterprozesse Einzelner an, die ihr persönliches Recht auf einen humanitären Zivilschutz an Hand eines besonderen Rechtsanspruches einzuklagen versuchten. Es bleibt mithin abzuwarten, wie sich die Einbindung des Zivilschutzes weiter entwickelt.
Diskussion: Das Erste Zusatzprotokoll definiert Zivilschutz als "die Erfüllung aller oder einzelner der nachstehend genannten humanitären Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den
Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen sowie zur Schaffung der für ihr Überleben notwendigen Voraussetzungen" (Art. 61 lit. a). Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch dem deutschen Bürger ein subjektiv-öffentliches Recht verliehen werden soll, das auf dem Klagewege gegen den Staat geltend gemacht werden könnte. Ferner läßt das Erste Zusatzprotokoll den Staaten freie Hand bei der Organisation Ihres Zivilschutzes; Zivilschutzorganisationen dürfen sogar aus Soldaten bestehen und leichte Waffen führen (Art. 65). Somit läßt sich daraus kein Rechtsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland konstruieren; Musterprozesse stehen nicht zu erwarten. Im übrigen ist es widersinnig, den Zivilschutz als Teil der Zivilverteidigung gegen die militärische Landesverteidigung auszuspielen, denn der Zivilschutz ist schon durch den Formulierung von Art. 73 Nr. 1 GG an die Verteidigung angebunden; beide bezwecken den Schutz deutscher Bürger. Es gibt allerdings kein individuelles "Grundrecht auf Schutz", sondern nur Schutzpflichten des Staates für Leben, Gesundheit und Eigentum seiner Bürger (aus den Art. 2 Abs. 2 und 14 GG), welche abstrakte Zielvorgaben, nicht jedoch konkrete Handlungsanweisungen an den Staat enthalten. Katastrophenschutz, Zivilschutz, Zivilverteidigung und militärische Verteidigung verfolgen mithin das gleiche Ziel, auch wenn sie sich unterschiedlicher Instrumente bedienen.
Reformbewegung
Überdies ist es derzeit in der politischen Diskussion, die bisherigen klaren Grenzen der Zuständigkeiten (Grundgesetz) aufeinander zu zu bewegen und großflächige Gefahrenlagen in Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern zu meistern. Gerade in letzter Zeit (Naturkatastrophen, Gefahr von Explosionsereignissen) ist hier Bewegung in die Reformüberlegungen gekommen. Im o.g. Art. 61 des Ersten Zusatzprotokolls wird bereits ein erweiterter Zivilschutzbegriff angedeutet ("Feindseligkeiten oder Katastrophen"), der dazu beitragen könnte, die (so nur in Deutschland vorhandene) sehr gekünstelte Trennung zwischen Zivilschutz als Bundes- und Katastrophenschutz als Landeskompetenz zu reduzieren, um ein besser funktionierendes Gesamtsystem der Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes zu schaffen, auch im Hinblick auf allseits knappe finanzielle Ressourcen.
Zuständigkeit in Deutschland
Rechtsgrundlagen sind für den Zivilschutz u.a. das Zivilschutzgesetz und die sog. Sicherstellungsgesetze. (Der Katastrophenschutz ist in den Landesgesetzen über Brandschutz, Hilfeleistung und/oder Katastrophenschutz geregelt.)
In Deutschland ist seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit Sitz in Bonn auf Bundesebene für den Zivilschutz zuständig. Weitere Zuständigkeiten liegen bei den Ländern und Kommunen.
Operativ wirken im Zivilschutz sowohl öffentliche als auch private Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehören - neben den öffentlichen Feuerwehren, die in aller Regel auf Gemeindeebene organisiert sind - das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt.
Private Organisationen des Zivilschutzes sind:
- das Deutsche Rote Kreuz als nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland mit seinen Landes- und Kreisverbänden und Ortsvereinen, wobei auch der DRK-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz trotz seiner Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Praxis als private Organisation des Zivilschutzes gilt;
- der Arbeiter-Samariter-Bund,
- die Johanniter-Unfallhilfe,
- der Malteser-Hilfsdienst,
- die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
Soweit in den Bundesländern weitere Organisationen im Katastrophenschutz mitwirken, sind sie in aller Regel auch in den Zivilschutz eingebunden.
Weblinks
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) www.zivilschutz-online.de
- Rechtsvorschriften
- Tipps für Jedermann
- Ständige Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Schweiz)
- Zivilschutzverband (Österreich)
- Fédération Nationale de Protection Civile (Frankreich)
- Protezione Civile (Italien)
- British Civil Defence
- Civil Defence in Ireland
- Beredskabsstyrelsen (Dänemark)
- Emercom (Russland)
- Singapore Civil Defence Force
- EU Zivilschutzprojekte
- International Civil Defence Organisation
- Interessengemeinschaft für den historischen Luft- und Katastrophenschutz (IG Ls-KatS)[1]
- Protect and Survive - An archive of UK civil defence material
Pressemitteilungen des zuständigen Bundesministerium des Innern zum Thema Zivil- und Katastrophenschutz erhalten Sie per automatischer E-Mail: elist@abo.bundesinnenministerium.de
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