Zuchthaus

Das Zuchthaus war eine Strafanstalt mit strafverschärfenden Haftbedingungen für Häftlinge, die wegen schwerwiegender Straftaten speziell zu einer solchen Strafe verurteilt waren. Die Zuchthausstrafe beinhaltete das Zwingen der Häftlinge zu harter körperlicher Arbeit bis zur Erschöpfung, zum Beispiel in Steinbrüchen oder beim Torfstechen. Wegen der erheblich härteren Haftbedingungen galt bei einer (manchmal in der Justiz erforderlichen) Umrechnung von Gefängnis- auf Zuchthausstrafe ein Umrechnungsverhältnis von 3 zu 2.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Zuchthausstrafe durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 abgeschafft. In Österreich wurde sie ebenfalls aufgehoben. Das Schweizer Strafgesetz kennt die Zuchthausstrafe noch (Art. 35 StGB), unterscheidet sie in der Anwendung aber nicht mehr von der gewöhnlichen Gefängnisstrafe.

In der DDR existierte bis zuletzt die Zuchthausstrafe für schwerste Gewaltdelikte und politische "Straftaten". Bekannte Zuchthäuser waren das Zuchthaus Bautzen ("Gelbes Elend"), das Zuchthaus Stollberg-Hoheneck und das Zuchthaus Brandenburg.

Mit der Abkürzung Z wird im Jargon eine Zuchthausstrafe verhüllt (z. B. drei Jahre Z). Zuchthausstrafen galten als entehrend und hatten auch soziale Konsequenzen (z. B. bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche).

Haftstrafen sind ein geschichtlich junges Pendant zu Leibes- und Lebensstrafen. Die ersten deutschen Zuchthäuser entstanden in Bremen (1609), Lübeck (1613), Hamburg (1622) und Danzig (1629).

Siehe auch: Festungshaft, Gefängnis, JVA

Literatur

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See also: Zuchthaus, 1609, 1613, 1622, 1629, 1969, 25. Juni, Bremen, DDR