Zug um Zug (Recht)
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Im deutschen Recht werden gegenseitige Verträge meist Zug-um-Zug abgewickelt (ergibt sich aus § 320 BGB). Das heißt, erst muss eine Vertragspartei eine Leistung vollbringen (z.B. Zahlung), dann die andere (z.B. Lieferung). Es gibt auch einseitige (verpflichtende) Verträge (z.B. Schenkungsversprechen); dort gilt Zug-um-Zug logischerweise nicht.
BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Zug-um-Zug-Leistung
Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Vertragsparteien eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite ihre Leistung anbietet. Die Zug-um-Zug-Leistung gibt es bei gegenseitigen Verträgen, im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts (§§ 273, 274 BGB) und beim Rücktritt (§ 348 BGB). Eine Erfüllung Zug-um-Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist.
Zug-um-Zug-Verurteilung
Siehe § 274 BGB beim Zurückbehaltungsrecht, § 322 Abs. 1 BGB beim gegenseitigen Vertrag.
Vollstreckung bei Zug-um-Zug-Verurteilung
Siehe § 726 Abs. 2, §§ 756, 765 ZPO.
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