Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Rechtsinstitut, das in verschiedenen Formen im Zivilrecht, in gewissem Umfang auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommt. Es stellt ein Hilfsmittel zur Durchsetzung eigener Rechte dar, indem die Erfüllung von Ansprüchen des Vertragspartners so lange zurückgestellt wird, bis dieser seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Letztlich handelt sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Rechtslage in Deutschland
Die Grundform des Zurückbehaltungsrecht ist im Schuldrecht in § 273 BGB geregelt. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Dann kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis der Gläubiger seinerseits den Gegenanspruch erfüllt. Allerdings kann der Gläubiger die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden (§ 273 Abs. 3 BGB).
Beispiel: Der Gast hat dem Hotelier einen wertvollen Ring zur Aufbewahrung im Hotelsafe überlassen. Der Hotelier kann dessen Herausgabe verweigern, bis ihm die bisher angefallenen Übernachtungskosten bezahlt werden.
Erforderlich ist, dass beide Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensverhältnis stammen und dass das Zurückbehaltungsrecht nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen ist. Beispielsweise nimmt man an, dass an Reispässen oder gegenüber einem Unterhaltsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann. Auch ein vertraglicher Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ist möglich, allerdings nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 2 BGB).
Klagt der Gläubiger seinen Anspruch ein, muss der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend machen. Die Einrede führt allerdings nicht zur Klageabweisung, sondern hat nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung verurteilt wird (§ 274 BGB).
Zu beachten ist, dass für die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag eine Sonderregelung gilt: In diesem Fall kommt nicht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zur Anwendung, sondern die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB. Dabei handelt es sich um einen besonders ausgestalteten Fall eines Zurückbehaltungsrechts mit teilweise abweichenden Regelungen. So ist die Abwendung durch Sicherheitsleistung hier ausgeschlossen. Die Geltendmachung führt auch hier zur Zug-umZug-Verurteilung (§ 322 BGB).
Unter Kaufleuten gibt es das erweiterte kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369. Es ermöglicht auch die Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand (§ 371 HGB).
Rechtslage in der Schweiz
Eine Form eines Zurückbehaltungsrecht ist das Retentionsrecht, das im Sachenrecht in den Art. 895-898 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt ist.
Das Retentionsrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, das für bestimmte Vertragstypen vorgesehen ist.
Beispiel: Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. (OR Art. 268)
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