Zustellung

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Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person.

Zivilrecht

Man unterscheidet die Zustellung

die auf Veranlassung eines Gerichts (oder einer Behörde) durchgeführt wird, wenn gesetzliche Fristen in Lauf gesetzt werden sollen (z. B. die Berufungsfrist durch Zustellung des Urteils), und
die auf Veranlassung einer Partei durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen wird. Werden die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so können diese die Schriftstücke auch direkt untereinander zustellen (§ 195 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung muss der empfangene Anwalt eine Bescheinigung über die Zustellung (Schriftsatzquittung) erteilen.


Über die erfolgte Zustellung wird eine Urkunde aufgenommen, aus der die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, und der Zeitpunkt der Übergabe ersichtlich ist. Wird der Adressat selbst nicht angetroffen, ist eine wirksame Zustellung auch an bestimmte Ersatzpersonen möglich (vgl. § 178 ZPO, z. B. Familienangehörige, Firmenangestellte).

Eine Annahmeverweigerung ist - anders als z. B. beim Einschreiben gegen Rückschein - auf die Wirksamkeit der Zustellung ohne Einfluss (vgl. § 179 ZPO).

Verwaltungsrecht

Zustellungen einer Behörde sind für den Bund gesetzlich im Verwaltungszustellgesetz (VwZG) geregelt. Daneben gibt es auf Länderebene entsprechende Landesgesetze. Den Ländern ist es möglich, das VwZG des Bundes für anwendbar zu erklären.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Zustellung, Behörde, Berufung, Gericht, Gerichtsvollzieher, Partei, Rechtsanwalt, Urkunde