Zwangssterilisation
Unter Zwangssterilisation versteht man die Sterilisation von Menschen ohne deren Einwilligung.
In großem Umfang wurde sie im Rahmen der Eugenik im 20. Jahrhundert ausgeübt. Durch die Sterilisation von Menschen mit Behinderung sollten diese daran gehindert werden, sich fortzupflanzen.
In der Volksrepublik China ist die Zwangssterilisation eine staatlich geförderte Form der Familienplanung. Unter demselben Vorwand wurden in Indien unter Indira Gandhi zahlreiche Zwangssterilisationen durchgeführt.
Bis in die heutige Zeit kommt es zum Beispiel der auch in Deutschland, Schweden oder der Schweiz immer wieder zur Zwangssterilisation an Menschen (meist Frauen) mit kognitiver Behinderung. Sie erfolgt meist auf Initiative der behördlich eingesetzten Betreuer oder der Eltern, oft als Folge einer psychosozialen Notlage oder (seltener aufgrund bestehender Alternativen) zur Empfängnisverhütung. Eine Quantifizierung ist schwierig, doch wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen.
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Rechtliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland
Eine Sterilisation gegen den Willen des Betroffenen ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten, weder die Eltern noch das Kind selbst können darin einwilligen (§ 1631c BGB).
Nach § 1900 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines betreuten Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden.
Eine Sterilisation aus medizinischen Gründen darf nach § 1905 BGB nur erfolgen,
- wenn sie nicht gegen den Willen des Betreuten geschieht,
- wenn der Betroffene auf Dauer einwilligungsunfähig bleibt,
- wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
- wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit eintreten würde und
- wenn die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Das Betreuungsgesetz vom 1. Januar 1992 verbietet die Sterilisation von Minderjährigen, die Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit bzw. im Interesse von Familienangehörigen und die Zwangssterilisation.
Zwangssterilisation und Menschenwürde
Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sichert jedem Menschen "das Recht auf Leben, auf Sicherheit der Person und auf Freiheit" zu. Artikel 5 verbietet jede Art der "Folter, grausame und erniedrigende Behandlung". Eine zwangsweise Sterilisation wäre somit eine Verletzung der Menschenrechte.
Verwandte Themen
Literatur
- Gisela Bock, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Frauenpolitik und Rassenpolitik, Opladen 1986
- J. Busch: Zum Fragenkreis der Sterilisation bei Menschen mit geistiger Behinderung. Eine Dokumentation. Bielefeld: Bethel-Verlag (1988).
- Betsy Hartmann, Reproductive Rights and Wrongs: The Global Politics of Population Control, South End Press, Revised edition, 1994
- C. Noack, H. J. Schmidt: Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung. Eine verleugnete Realität. Verband evangelischer Einrichtungen für Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung e.V. Stuttgart (1994)
- P. Finger: Die Sterilisation geistig Behinderter nach §1925 BGB in der Fassung eines Entwurfs des Betreuungsgesetztes (BtG). In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 39 (4), S. 132-138 (1990).
Filme
- Yawa Mulka/ Sangre de condor/ Das Blut des Kondors, Regie Jorge Sanjines, Bolivien 1969
Spielfilm über heimliche Zwangssterilisationen durch das US-amerikanische Friedenskorps in Bolivien
Weblinks
Sexualerziehung bei Menschen mit geistiger Behinderung mit ausführlicher Literaturliste
